Beschluss
12 A 2631/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Zeitpunkt des Endes einer Hochschulausbildung nach § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich.
• Bei modularisierten Studiengängen gilt die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte als letzter Prüfungsteil.
• Fehlerhafte oder irreführende Angaben im Zeugnis oder einem Begleitschreiben sind unbeachtlich, wenn sich aus dem Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie objektiven Leistungsnachweisen ergibt, dass die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde.
Entscheidungsgründe
Ende der Ausbildung: Letzter Prüfungsteil bei modularisierten Studiengängen entscheidet (BAföG) • Für den Zeitpunkt des Endes einer Hochschulausbildung nach § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG ist der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich. • Bei modularisierten Studiengängen gilt die Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte als letzter Prüfungsteil. • Fehlerhafte oder irreführende Angaben im Zeugnis oder einem Begleitschreiben sind unbeachtlich, wenn sich aus dem Ausbildungs- und Prüfungsrecht sowie objektiven Leistungsnachweisen ergibt, dass die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde. Die Klägerin erhielt für April bis Juni 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.662 Euro. Das Studentenwerk forderte die Beträge mit Bescheid vom 30. August 2011 zurück mit der Begründung, die Klägerin habe ihr Bachelorstudium bereits am 22. März 2011 durch Ausstellung des Zeugnisses abgeschlossen. Die Klägerin machte dagegen geltend, sie habe erst im Sommersemester 2011 eine zwingende Lehrveranstaltung des Pflichtmoduls B8 besucht und damit die letzten noch fehlenden ECTS-Punkte erbracht. Das Verwaltungsgericht hielt den maßgeblichen Zeitpunkt für das Ende der Ausbildung für den 22. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Berufung begehrt die Klägerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheids; das Studentenwerk nahm im Berufungsverfahren nicht weiter Stellung. • Rechtliche Grundlage ist § 15b Abs. 3 BAföG; für modularisierte Studiengänge ist nach Satz 2 Halbsatz 2 der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgeblich. • Der Gesetzgeber normiert in § 15b Abs. 3 unterschiedliche Beendigungszeitpunkte, sodass der Begriff des letzten Prüfungsteils eng zu verstehen ist und keiner darüber hinausgehenden Auslegung zugänglich ist. • Bei modularisierten Studiengängen entspricht der letzte Prüfungsteil der Erbringung der letzten zum erfolgreichen Abschluss erforderlichen ECTS-Leistungspunkte; damit ist bei der Klägerin die Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Sozialpädagogik der Lebensalter" im Sommersemester 2011 als letzte Teilleistung zu werten. • Die fächerspezifischen und modulbezogenen Regelungen der Universität (Rahmenordnung, Modulbeschreibung, Kategorisierung des Moduls B8 als Pflichtmodul) zeigen, dass das Modul B8 durch mehrere Teilleistungen abgeschlossen wird und die Klägerin durch die im Sommersemester 2011 erbrachten Leistungspunkte die letzten noch erforderlichen ECTS erzielt hat. • Die formalen Unterlagen der Universität (Zeugnis vom 22. März 2011, Schreiben vom 17. August 2011) sind nicht konstitutiv für das Ende der Ausbildung; entscheidend sind die objektiv nachgewiesenen Prüfungs- und Studienleistungen im Einklang mit dem Prüfungsrecht. • Demgegenüber ist eine Rückforderung der Ausbildungsförderung nur gerechtfertigt gewesen, wenn die Ausbildung mit dem 22. März 2011 bereits beendet gewesen wäre; dies hat sich angesichts der erbrachten Leistungen im Sommersemester 2011 nicht ergeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; der Rückforderungsbescheid vom 30. August 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 werden aufgehoben. Die Ausbildung der Klägerin endete erst mit der Erbringung der letzten ECTS-Leistungspunkte im Sommersemester 2011, sodass die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der 1.662 Euro rechtswidrig waren. Das Studentenwerk hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.