Beschluss
16 B 372/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hemmt auch die Vollziehung von Verwaltungsakten, die auf dem angefochtenen Bescheid aufbauen.
• Eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen darf nicht widerrufen werden, solange die zugrunde liegende Voraussetzung (hier: Fachkundebescheinigung) nicht vollziehbar entzogen ist.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der anordnenden Behörde den Ausschlag für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geben.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Widerruf von Umgangsgenehmigung wegen nicht vollziehbar entzogenener Fachkunde • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hemmt auch die Vollziehung von Verwaltungsakten, die auf dem angefochtenen Bescheid aufbauen. • Eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen darf nicht widerrufen werden, solange die zugrunde liegende Voraussetzung (hier: Fachkundebescheinigung) nicht vollziehbar entzogen ist. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der anordnenden Behörde den Ausschlag für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geben. Die Antragstellerin besitzt eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (erteilt 15.12.2012). Die Ärztekammer Westfalen-Lippe entzog der Antragstellerin die Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz; hiergegen erhob die Antragstellerin Klage, sodass die Entziehungsverfügung nicht sofort vollziehbar ist. Der Antragsgegner ordnete am 17.01.2014 den Widerruf der Umgangsgenehmigung sowie weitere Nebenregelungen (Ziff. 1–5). Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage über die Fachkundeentziehung die Wirksamkeit des Umgangswiderrufs und der weiteren Anordnungen hemmt. • Rechtliche Grundlage ist § 80 VwGO (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage) sowie § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtomG und §§ 9, 30 StrSchV für die Voraussetzungen der Umgangsgenehmigung und der Fachkunde. • Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung; dies hemmt auch die Vollziehung von Verwaltungsakten, die auf dem angefochtenen Verwaltungsakt aufbauen und zusätzliche Belastungen begründen. • Die Entziehung der Fachkundebescheinigung erfolgte durch Verwaltungsakt der Ärztekammer; dieser Bescheid ist im Hinblick auf seine Vollziehbarkeit gemäß § 80 VwGO zu beachten, sodass andere Behörden dessen Rechtsbestand nicht eigenständig prüfen dürfen. • Die Fachkunde wird durch Bescheid zuerkannt; daher hat diese Bescheinigung Bindungswirkung für andere Behörden. Der Antragsgegner durfte vor Erlass des Widerrufs des Umgangsrechts keine Folgen aus dem noch nicht vollziehbaren Entzugsbescheid ziehen. • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziff. 1–5 der Ordnungsverfügung; ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt und die Ärztekammer die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnungen unter Ziff. 1 bis 5 der Ordnungsverfügung wieder her. Der Widerruf der Umgangsgenehmigung durfte nicht vollzogen werden, weil die der Widerrufsentscheidung zugrunde liegende Entziehung der Fachkundebescheinigung nicht vollziehbar war und daher Bindungswirkung entfaltet. Dem Antragsgegner wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen auferlegt und der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen und kein schlüssiges besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorgetragen wurde.