Beschluss
7 A 1372/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachte Divergenz nicht als widersprechender, tragender Rechtssatz hinreichend dargelegt wird.
• Für die Bestimmtheit einer Baugenehmigung kommt es auf die Auslegung unter Einbeziehung der mit Zugehörigkeitsvermerken versehenen Bauvorlagen an.
• Eine freistehende, senkrecht zur Grenze stehende Wand kann nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Abstandfläche auslösen, wenn sie nicht die gebäudetypischen Wirkungen entfaltet.
• Fehlt ein nachbarrechtsrelevanter Mangel der Baugenehmigung, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Divergenzdarlegung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachte Divergenz nicht als widersprechender, tragender Rechtssatz hinreichend dargelegt wird. • Für die Bestimmtheit einer Baugenehmigung kommt es auf die Auslegung unter Einbeziehung der mit Zugehörigkeitsvermerken versehenen Bauvorlagen an. • Eine freistehende, senkrecht zur Grenze stehende Wand kann nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW keine Abstandfläche auslösen, wenn sie nicht die gebäudetypischen Wirkungen entfaltet. • Fehlt ein nachbarrechtsrelevanter Mangel der Baugenehmigung, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gegeben. Die Klägerin klagte gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen für eine Wand mit Tür und Garagentor sowie nebenstehendem Raum und rügte Unbestimmtheit und Nachbarrechtsverletzungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, die genehmigte Wand löse keine Abstandflächen aus und der in Planunterlagen zeichnerisch dargestellte Abstellraum sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Maßstäbe des Oberverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit von Baugenehmigungen nicht richtig angewandt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag und die geltend gemachten Divergenzgründe sowie mögliche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Zulassungsrechtliche Anforderungen (§ 124 VwGO): Eine Divergenz ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz vorgetragen wird, der mit einem entsprechenden Rechtssatz eines anderen Senats in Widerspruch steht. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen solchen tragenden Rechtssatz aufgebaut hat, sondern nur die Anwendung eines vom Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsatzes gerügt. • Auslegung der Baugenehmigung: Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung unter Einbeziehung der mit Zugehörigkeitsvermerken (Grünstempel) versehenen Bauvorlagen ausgelegt und festgestellt, welche Bauteile tatsächlich genehmigt sind. Danach war der in den Bauzeichnungen dargestellte Abstellraum nicht Gegenstand der Genehmigung, sodass eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit nicht vorliegt. • Abstandflächen und BauO NRW: Die Entscheidung beruht auf der Anwendung von § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Die vom Nachbarn genehmigte senkrecht zur Grenze stehende Wand entfaltet keine gebäudetypischen Wirkungen, die eine Abstandfläche auslösen würden; damit spielt eine etwaige Abweichungsentscheidung nach § 73 BauO NRW für die nachbarrechtliche Bewertung keine Rolle. • Formfragen und sonstige Richtigkeitszweifel: Eine fehlende Datierung liegt nicht vor, da der Bauschein und die zugehörigen Unterlagen datiert sind. Insgesamt sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Klägerin keine inhaltlich bestimmte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung unter Einbeziehung der mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen richtig ausgelegt und zutreffend festgestellt, dass der in den Plänen dargestellte Abstellraum nicht Gegenstand der Genehmigung ist. Ferner begründet die genehmigte Wand keine Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, sodass mögliche Ermessensfragen nach § 73 BauO NRW für die nachbarrechtliche Beurteilung nicht entscheidend sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.