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Urteil

14 A 2140/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass nach § 33 Abs.1 GrStG ist Voraussetzung, dass der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. • Zur Vermeidung eines Vertretenmüssens der Ertragsminderung muss der Eigentümer zumutbare Vermietungsbemühungen ergreifen, die das Objekt dem Markt bekannt machen. • Seit spätestens 2008 hat die Internetbewerbung im Immobilienbereich gegenüber Printanzeigen eine herausgehobene Bedeutung; im Regelfall ist deshalb auch eine Bewerbung im Internet erforderlich. • Fehlen hinreichende Internetanzeigen, kann dies den Tatbestand des Vertretenmüssens begründen und einen Erlassantrag verhindern.
Entscheidungsgründe
Grundsteuererlass: Internetbewerbung erforderlich, fehlende Onlineanzeigen können Vertretenmüssen begründen • Für den Erlass nach § 33 Abs.1 GrStG ist Voraussetzung, dass der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. • Zur Vermeidung eines Vertretenmüssens der Ertragsminderung muss der Eigentümer zumutbare Vermietungsbemühungen ergreifen, die das Objekt dem Markt bekannt machen. • Seit spätestens 2008 hat die Internetbewerbung im Immobilienbereich gegenüber Printanzeigen eine herausgehobene Bedeutung; im Regelfall ist deshalb auch eine Bewerbung im Internet erforderlich. • Fehlen hinreichende Internetanzeigen, kann dies den Tatbestand des Vertretenmüssens begründen und einen Erlassantrag verhindern. Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Werksgeländes in Detmold mit vorwiegend Büro- und Gewerbeflächen. Für 2008 setzte die Gemeinde die Grundsteuer fest; die Klägerin beantragte teilweisen Erlass, da der Rohertrag angeblich um 69,24 % gesunken sei. Die Behörde lehnte ab, weil die Klägerin ihre Vermietungsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe und die Minderung daher zu vertreten sei. Die Klägerin berief sich auf strukturellen Leerstand und auf Annoncen in örtlichen Tageszeitungen; erst Ende 2009 seien verstärkt Internetanzeigen geschaltet worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme des Immobilienverbands ein, wonach ab Mitte des Jahrzehnts die Immobilienvermittlung weit überwiegend online stattfindet. • Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs.1 GrStG: Erlass von 25 % bei mehr als 50%iger Rohertragsminderung, wenn der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. • Zur Frage des Vertretenmüssens gilt, dass der Steuerpflichtige die Minderung nicht zu vertreten hat, wenn sie außerhalb seines Einflussbereichs liegt und er durch zumutbare Maßnahmen deren Eintritt nicht verhindern konnte. • Der Senat betont, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob die Minderung auf atypischen Umständen oder strukturellem Leerstand beruht; entscheidend ist, ob der Eigentümer seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin es versäumt, im Jahr 2008 neben Printanzeigen auch Internetangebote zu schalten; die zusätzliche Internetbewerbung war zumutbar und geeignet, weitere Interessentenkreise zu erschließen. • Statistische und praxisnahe Erwägungen zeigen, dass 2008 bereits eine weitreichende Internetverbreitung vorlag und die Internetpräsenz im Immobilienmarketing erhebliche Vorteile bietet (reichweite, Dauerpräsenz, multimediale Darstellung, direkte Kontaktaufnahme). • Die eingeholte IVD‑Stellungnahme bestätigt die Verdrängung der Printanzeigen durch Onlineportale und belegt, dass für Gewerbeobjekte Onlineanzeigen im Regelfall erforderlich sind. • Mangels besonderer Umstände, die gegen eine Internetbewerbung sprächen, war die Klägerin verpflichtet, auch im Internet zu werben; das Unterlassen dieser Maßnahme führt dazu, dass sie die Ertragsminderung zu vertreten hat. • Folglich besteht kein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2008; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage hatte keinen Erfolg, weil die Klägerin die Minderung des Rohertrags für 2008 zu vertreten hat. Sie hat es unterlassen, gegenüber den Printanzeigen auch zumutbare Internet‑Vermietungsangebote zu schalten, die geeignet gewesen wären, den Kreis möglicher Interessenten deutlich zu erweitern. Wegen dieses Unterlassens entfällt die Voraussetzung des § 33 Abs.1 GrStG, dass die Minderung außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, sodass kein Erlassanspruch besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.