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Beschluss

11 A 1374/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag kann trotz Tod der Antragstellerin weiter entschieden werden, wenn zum Todeszeitpunkt Vertretung durch Prozessbevollmächtigte besteht und die Vollmacht fortwirkt (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO). • Bei Tod der Klägerin ist die Verpflichtungsklage, die auf Einbeziehung von Familienangehörigen in ihren Aufnahmebescheid gerichtet war, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; das zugrunde liegende Recht ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod. • Die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid ist akzessorisch und wird unwirksam, wenn die Bezugsperson vor der tatsächlichen Aufnahme verstirbt (§ 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG).
Entscheidungsgründe
Tod der Aufnahmeberechtigten: Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Einbeziehung von Angehörigen • Ein Zulassungsantrag kann trotz Tod der Antragstellerin weiter entschieden werden, wenn zum Todeszeitpunkt Vertretung durch Prozessbevollmächtigte besteht und die Vollmacht fortwirkt (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 246 ZPO). • Bei Tod der Klägerin ist die Verpflichtungsklage, die auf Einbeziehung von Familienangehörigen in ihren Aufnahmebescheid gerichtet war, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; das zugrunde liegende Recht ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod. • Die Einbeziehung von Familienangehörigen in einen Aufnahmebescheid ist akzessorisch und wird unwirksam, wenn die Bezugsperson vor der tatsächlichen Aufnahme verstirbt (§ 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG). Die Klägerin begehrte durch Verpflichtungsklage die Einbeziehung ihrer Familienangehörigen in einen ihr erteilten Aufnahmebescheid von 15. Mai 1992. Vor Abschluss des Zulassungsverfahrens verstarb die Klägerin am 13. Dezember 2013. Zum Zeitpunkt ihres Todes waren ihre Prozessbevollmächtigten tätig und die erteilte Vollmacht wirkte fort. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung; das Verwaltungsgericht hatte zuvor ein Urteil erlassen. Die Rechtsfrage war, ob der Tod der Klägerin das Zulassungsverfahren unterbricht oder die Klage wegen Erledigung unzulässig macht. Es ging insbesondere um die höchstpersönliche Natur der Aufnahmeberechtigung und die akzessorische Wirkung der Einbeziehung von Angehörigen. • Fortwirkung der Prozessvertretung: Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO konnte über den Zulassungsantrag entschieden werden, weil die Prozessbevollmächtigten vertretenen und die Vollmacht über den Tod hinaus wirkte (§ 86 ZPO). • Erledigung durch Tod: Die Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil der zugrundeliegende Anspruch höchstpersönlichen Charakters ist und mit dem Tod der Anspruchinhaberin erlischt. • Akzessorietät der Angehörigeneinbeziehung: Die Einbeziehung von Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid ist akzessorisch und hängt vom Bestand des Aufnahmebescheids für die Bezugsperson ab; sie wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 6 BVFG unwirksam, wenn die Bezugsperson vor der Aufnahme verstirbt. • Rechtsfolgen der Unzulässigkeit: Da die Einbeziehung der Angehörigen infolge des Todes nicht mehr erreicht werden kann, fehlt ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Verfahrens und der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden den Erben der Klägerin auferlegt (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, § 1922 Abs. 1 BGB) und der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt; das Verfahren ist durch den Tod der Klägerin erledigt, weil die Aufnahmeberechtigung höchstpersönlich ist und mit dem Tod erlischt, wodurch die begehrte Einbeziehung der Familienangehörigen akzessorisch entfällt. Eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte ermöglichte zwar die Weiterführung des Zulassungsverfahrens, führte jedoch nicht zur Wiederbelebung des substantiierten Anspruchs. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Erbengemeinschaft der Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.