Beschluss
6 B 99/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn das angerufene Gericht der Hauptsache die Berufungszulassung ablehnt und das klageabweisende Urteil damit rechtskräftig wird.
• Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dem Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugewiesen.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung bei vorläufigen Entscheidungen kann nach GKG halbiert werden.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn das angerufene Gericht der Hauptsache die Berufungszulassung ablehnt und das klageabweisende Urteil damit rechtskräftig wird. • Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist dem Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugewiesen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung bei vorläufigen Entscheidungen kann nach GKG halbiert werden. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2012. Die Klage war beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (2 K 7451/12), das die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2013 abwies. Der Kläger stellte im Anschluss einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Über die Sache der Hauptsache entscheidet das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Im Zusammenhang hiermit beantragte der Kläger nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Oberverwaltungsgericht entschied über diesen Antrag separat. • Der Antrag ist unzulässig bzw. unbegründet, weil über die Hauptsache nunmehr das angerufene Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat und dieses den Zulassungsantrag im zugehörigen Verfahren (6 A 157/14) abgelehnt hat. • Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden, sodass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr vorliegen. • Rechtliche Grundlage der Zuständigkeitsfrage ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach in solchen Fällen das Gericht der Hauptsache entscheidet. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der Wert wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung hälftig anzusetzen ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt (halbierter Wert wegen vorläufiger Entscheidung). Begründend trägt das Oberverwaltungsgericht vor, dass nach Ablehnung des Zulassungsantrags im Hauptsacheverfahren das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist und daher kein Raum für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht. Der Beschluss ist unanfechtbar.