Beschluss
7 B 1440/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertigt grundsätzlich die Nutzungsuntersagung.
• Für die Rechtmäßigkeit einer allein mit formeller Illegalität begründeten Nutzungsuntersagung ist unbeachtlich, ob die Nutzung genehmigungsfähig war oder früher genehmigt gewesen ist.
• Wer als Hauptmieter Räume einer nicht von der Baugenehmigung gedeckten Nutzung zuführt, ist Adressat einer Ordnungsverfügung und Verhaltensstörer.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität der Nutzung • Formelle Illegalität einer Nutzung rechtfertigt grundsätzlich die Nutzungsuntersagung. • Für die Rechtmäßigkeit einer allein mit formeller Illegalität begründeten Nutzungsuntersagung ist unbeachtlich, ob die Nutzung genehmigungsfähig war oder früher genehmigt gewesen ist. • Wer als Hauptmieter Räume einer nicht von der Baugenehmigung gedeckten Nutzung zuführt, ist Adressat einer Ordnungsverfügung und Verhaltensstörer. Die Antragstellerin vermietet Räumlichkeiten, die nach Auffassung der Behörde anders genutzt wurden als durch die Baugenehmigung vom 15. Juni 2011 erlaubt. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung untersagte; die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Antragstellerin gab an, in den Räumen würden nur Film- und Fotoaufnahmen in Partyatmosphäre stattfinden; die Behörde und Polizei stellten jedoch Hinweise auf Swinger- und Erotikveranstaltungen fest. Im Mietvertrag war als Zweck die Durchführung privater Veranstaltungen (z. B. Produktion, Session, Event, Party) vorgesehen. Auf der Internetseite der Antragstellerin wurde ausdrücklich mit Partys und der Anmietung für Swinger-Partys geworben. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Die Beschwerde war zulässig, hatte jedoch materiell keinen Erfolg; der Senat prüfte die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und sah keinen Anlass zur Abänderung des vorinstanzlichen Beschlusses. • Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist; damit liegt formelle Illegalität vor. • Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Gerichts rechtfertigt die alleinige formelle Illegalität grundsätzlich die Untersagung der Nutzung; es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist oder früher geduldet oder genehmigt war. • Die Darlegung der Antragstellerin, es habe sich lediglich um Film- und Fotoaufnahmen gehandelt, wertete der Senat als Schutzbehauptung, zumal der Mietvertrag einen allgemeineren Veranstaltungszweck nennt und Internetwerbung sowie Polizeiberichte Hinweise auf erotische Veranstaltungen liefern. • Der Einwand der Unbestimmtheit der Anordnung war unbegründet; die Antragstellerin ist als Hauptmieterin richtige Adressatin der Ordnungsverfügung und somit Verhaltensstörerin. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität der Nutzung in Kraft. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die tatsächliche Nutzung nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist und die formelle Illegalität grundsätzlich die Untersagung rechtfertigt. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin sprechen Mietvertragszweck, Internetwerbung und Polizeiberichte für die von der Behörde angenommene Nutzungskonstellation. Die Streitwertfestsetzung wurde auf 7.500 Euro belassen.