Beschluss
13 B 1423/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl für Masterstudiengänge muss dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Auswahlverfahren der relativ stärkste Einfluss zukommen.
• Eine Mindestnotenhürde zur Zulassung zum Auswahlverfahren dient der Qualitätssicherung, ist aber kein Auswahlkriterium und darf die Differenzierungskraft der Abschlussnote im Auswahlverfahren nicht entwerten.
• Der maßgebliche Einfluss der Abschlussnote bemisst sich nicht am maximalen Punktwert allein, sondern daran, inwieweit Unterschiede zwischen Bewerbern aufgrund der Abschlussnote tatsächlich die Rangfolge beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Maßgeblicher Einfluss der Abschlussnote im Master-Zulassungsverfahren • Bei der Auswahl für Masterstudiengänge muss dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Auswahlverfahren der relativ stärkste Einfluss zukommen. • Eine Mindestnotenhürde zur Zulassung zum Auswahlverfahren dient der Qualitätssicherung, ist aber kein Auswahlkriterium und darf die Differenzierungskraft der Abschlussnote im Auswahlverfahren nicht entwerten. • Der maßgebliche Einfluss der Abschlussnote bemisst sich nicht am maximalen Punktwert allein, sondern daran, inwieweit Unterschiede zwischen Bewerbern aufgrund der Abschlussnote tatsächlich die Rangfolge beeinflussen. Der Antragsteller bewarb sich für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Major Finance, Minor Accounting). Die Hochschule setzte in ihrer Zugangs- und Zulassungsordnung (ZZO) eine Mindestbachelornote von 2,59 als Zugangsvoraussetzung fest und bewertete die Bachelornote mit bis zu 50 Punkten, sonstige Qualifikationen mit bis zu 40 Punkten und ein Motivationsschreiben mit bis zu 10 Punkten. Der Antragsteller rügte, das Auswahlverfahren und seine Rangzuordnung seien rechtswidrig, weil die Mindestnotenhürde die Wirksamkeit der Bachelornote als maßgebliches Auswahlkriterium beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Hochschule einstweilig zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers; die Hochschule legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtlicher Rahmen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 6 HZG NRW i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag muss dem Grad der Qualifikation im Auswahlverfahren ein maßgeblicher Einfluss zukommen; beim Master ist der Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss maßgeblich. • Bedeutung von "maßgeblichem Einfluss": Das erste berufsqualifizierende Abschlusszeugnis muss unter den berücksichtigten Kriterien das relativ stärkste Gewicht haben; sonstige Qualifikationen dürfen nur untergeordnetes Gewicht besitzen. • Gestaltungsspielraum der Hochschule: Hochschulen haben Spielraum, dürfen aber nicht durch die Ausgestaltung der Auswahlordnung den Einfluss der Abschlussnote faktisch entwerten. • Wirkung der Mindestnote: Die Mindestnotenhürde dient der Qualitätssicherung und ist kein vorgezogenes Auswahlkriterium; sie führt dazu, dass ein Sockelwert von Punkten von allen Bewerbern erreicht wird und damit bei der Auswahl nicht unterscheidet. • Konsequenz für die ZZO der Antragsgegnerin: Weil die Mindestnote dazu führt, dass nur ein eingeschränkter Differenzierungsbereich der Bachelornote für die Rangfolge verbleibt, können andere Kriterien (bis zu 40 Punkte) relativ stärker ins Gewicht fallen, sodass die Bachelornote nicht mehr den maßgeblichen Einfluss hat. • Folgerung: Die konkrete Punktekonstruktion der ZZO erfüllt nicht die Vorgabe, der Abschlussnote den relativ stärksten Einfluss zu geben; das Auswahlverfahren ist daher rechtswidrig. • Verfahrensausgang: Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen und die erstinstanzliche einstweilige Anordnung bestätigt. Der Antragsteller hat vorläufig recht: Die Beschwerde der Hochschule wird zurückgewiesen und die einstweilige Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Masterstudium bestätigt. Die ZZO verletzt die Vorgaben, weil die eingeführte Mindestnote die Differenzierungswirkung der Bachelornote so reduziert, dass diese nicht mehr den relativ stärksten Einfluss im Auswahlverfahren ausübt. Die Hochschule hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.