Beschluss
12 A 2734/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig begründet, wenn die vorgebrachten Umstände die entscheidungstragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in rechtlich relevanter Weise in Frage stellen.
• Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann wegen grob fahrlässigen Verhaltens eines Vertreters des Berechtigten ausgeschlossen sein, wenn dieser die erforderlichen Anträge trotz erkennbarer Anlasslage nicht gestellt hat.
• Die Gewährung von Wohngeld ist antragsabhängig (§ 22 WoGG); das Fehlen eines ausreichenden Antrags kann die Rücknahme eines Wohngeldbescheids rechtfertigen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vermögensschaden der Behörde entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Substantiierung von Vertrauensschutz • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig begründet, wenn die vorgebrachten Umstände die entscheidungstragende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in rechtlich relevanter Weise in Frage stellen. • Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann wegen grob fahrlässigen Verhaltens eines Vertreters des Berechtigten ausgeschlossen sein, wenn dieser die erforderlichen Anträge trotz erkennbarer Anlasslage nicht gestellt hat. • Die Gewährung von Wohngeld ist antragsabhängig (§ 22 WoGG); das Fehlen eines ausreichenden Antrags kann die Rücknahme eines Wohngeldbescheids rechtfertigen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vermögensschaden der Behörde entstanden ist. Der Kläger erhielt durch Bescheid vom 1. August 2011 Wohngeld für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2012 für eine bestimmte Wohnung. Am 1. Juli 2011 zog der Kläger in eine andere Wohnung. Seine Betreuerin unterließ es nach Auffassung der Verwaltungsgerichte, einen neuen Wohngeldantrag für die neue Wohnung zu stellen. Der Kläger rügte, es habe eine Mitteilung über den Umzug gegeben und die Behörde habe Wohngeld dennoch weitergezahlt, sodass Vertrauensschutz gelten müsse. Das Verwaltungsgericht verneinte Vertrauensschutz wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Betreuerin und nahm an, der erforderliche neue Antrag sei nicht gestellt worden. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Sachverhaltswürdigung und die Bewertung der Fahrlässigkeit seien zu Unrecht erfolgt. • Zulassungsgrund: Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Darlegung hat der Senat geprüft und als unbegründet verworfen. • Sachverhaltswürdigung: Das Vorbringen des Klägers stellt die vom Verwaltungsgericht getroffene, widerspruchsfreie und logische Würdigung nicht in Frage. Die behauptete Mitteilung vom 9. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht unterstellt, hielt sie aber nicht für ausreichend, weil daraus nicht ersichtlich sei, dass ein neuer, materiell ausreichender Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt wurde. • Vertrauensschutz und Fahrlässigkeit: Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn grobe Fahrlässigkeit eines Vertreters vorliegt. Die Betreuerin hat nach Ansicht der Gerichte trotz erkennbarer Anlasslage nicht alle erforderlichen Schritte unternommen; vor dem Hintergrund der erkennbar fehlerhaften Bewilligung bestand eine besondere Obliegenheit, aktiv zu werden. • Antragsabhängigkeit des Wohngelds: Die Gewährung von Wohngeld ist antragsabhängig (§ 22 WoGG). Das Fehlen eines materiell ausreichenden Antrags führt dazu, dass der Wohngeldbescheid für die ursprüngliche Wohnung unwirksam wird, wenn diese nicht mehr genutzt wird (§ 28 Abs. 1 WoGG). • Beweis- und Bewertungsrecht: Gegen die freie Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind nur gravierende Bewertungsfehler geltend gemacht worden. Solche Fehler sind nicht dargetan; bloße anderslautende eigene Wertungen genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 1.305,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Gerichte konnten nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze feststellen, dass die Betreuerin des Klägers trotz erkennbarer Anlasslage keinen ausreichenden neuen Wohngeldantrag gestellt hat, sodass ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ausscheidet. Wegen der Antragsabhängigkeit des Wohngeldes (§ 22 WoGG) ist die Rücknahme oder Unwirksamkeit des ursprünglichen Bescheids für die nicht mehr genutzte Wohnung gerechtfertigt. Der Kläger hat daher keinen Erfolg; er trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde festgesetzt.