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Beschluss

2 A 49/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rundfunkempfangsgerät gilt solange als bereithalted, wie der Empfang nicht dauerhaft technisch ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). • Die materielle Beweislast dafür, dass ein Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, trägt der Rundfunkteilnehmer. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nur zuzulassen, wenn substantiiert dargelegt wird, welche notwendigen Ermittlungen unterblieben sind und welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Gerät weiterhin als zum Empfang bereithalted • Ein Rundfunkempfangsgerät gilt solange als bereithalted, wie der Empfang nicht dauerhaft technisch ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). • Die materielle Beweislast dafür, dass ein Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, trägt der Rundfunkteilnehmer. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nur zuzulassen, wenn substantiiert dargelegt wird, welche notwendigen Ermittlungen unterblieben sind und welche Feststellungen hierdurch zu erwarten gewesen wären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Kläger focht einen Gebührenbescheid an und beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand war, ob der Kläger ein Fernsehgerät im Rechtssinne zum Empfang bereithält und damit gebührenpflichtig ist. Der Kläger gab an, das Gerät lediglich als Monitor zu nutzen, um seine schwer kranke Ehefrau zu überwachen. In einem früheren Verfahren hatte er erklärt, das Gerät habe einen eingebauten Tuner und sei für analogen Empfang ausgestattet. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass ein Gerät nur dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, wenn der Empfang dauerhaft technisch ausgeschlossen ist, etwa durch Ausbau des Empfangsteils. Der Kläger trug nicht vor, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Geräts geändert hätten oder dass technischer Empfang dauerhaft unmöglich sei. Das OVG prüfte, ob daraus ernstliche Zweifel oder Verfahrensmängel für die Zulassung der Berufung folgen. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV; § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5, § 124a Abs. 4 VwGO; § 86 Abs. 1 VwGO; § 40 Abs. 1 VwGO. • Begriff des Bereithaltens: Empfangseignung ist nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch auf Dauer unmöglich ist; hierfür trägt der Rundfunkteilnehmer die materielle Beweislast (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). • Prüfung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Zulassungsantrag stellte keine schlüssigen Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts dar; daher sind ernstliche Zweifel nicht begründet. • Technische Nachrüstbarkeit: Allein die derzeitige Nutzung als Monitor schließt nicht aus, dass ein Empfang ohne unverhältnismäßigen Aufwand wiederhergestellt werden kann (z.B. Erwerb und Installation einer Satellitenschüssel); diese Feststellung liegt im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines Sachverständigengutachtens. • Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat keinen Verstoß begangen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche Ermittlungen erforderlich gewesen wären, welche Maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche Feststellungen dabei zu erwarten gewesen wären. • Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Der Zulassungsantrag nannte keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler; Hinweise auf Amtshilfeersuchen oder lückenhafte Aktenführung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt; Streitwertfestsetzung gemäß GKG-Grundsätzen. Unanfechtbarkeit des Beschlusses und Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass sein Fernsehgerät während des streitigen Zeitraums technisch dauerhaft vom Rundfunkempfang ausgeschlossen gewesen sei, sodass die materielle Beweislast zu seinen Lasten bleibt. Es bestanden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch lagen entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 328,64 € festgesetzt.