Beschluss
6 B 1434/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass die Behörde bei Versagung einer länderübergreifenden Versetzung ermessensfehlerhaft gehandelt hat.
• Bei Versagung einer Versetzung wegen gesundheitlicher Bedenken genügt eine bloße Gegenvorstellung ohne konkrete Darlegung der Fehlwürdigkeit der Entscheidung nicht dem Darlegungserfordernis.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung länderübergreifender Versetzung wegen gesundheitlicher Eignung • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass die Behörde bei Versagung einer länderübergreifenden Versetzung ermessensfehlerhaft gehandelt hat. • Bei Versagung einer Versetzung wegen gesundheitlicher Bedenken genügt eine bloße Gegenvorstellung ohne konkrete Darlegung der Fehlwürdigkeit der Entscheidung nicht dem Darlegungserfordernis. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Antragstellerin begehrte eine länderübergreifende Versetzung nach § 15 Abs. 3 BeamtStG. Der Antragsgegner lehnte die Versetzung ab und berief sich auf gesundheitliche Gründe. Der Polizeiärztliche Dienst hatte die Antragstellerin, der zuvor eine Bandscheibenprothese eingesetzt worden war, für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen als gesundheitlich ungeeignet eingeschätzt. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und behauptete allgemein, sie sei gesundheitlich geeignet; eine konkrete Auseinandersetzung mit der ärztlichen Einschätzung erfolgte nicht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerdebeschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und stellte fest, dass die Beschwerde keinen hinreichenden Darlegungserfolg erbringt. • Prüfungsumfang: Der Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Begründungen beschränkt. • Ermessensausübung: Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Versagung der länderübergreifenden Versetzung fehlerhaft ausgeübt hat; es fehlt an konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Ermessensfehlentscheidung. • Gesundheitliche Eignung: Die Versagung stützt sich auf die Beurteilung des Polizeiärztlichen Dienstes, wonach die Antragstellerin wegen der Bandscheibenprothese für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet sei; eine bloße pauschale Behauptung der gesundheitlichen Eignung durch die Antragstellerin genügt nicht, um die gegenteilige Einschätzung zu widerlegen. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beschwerde erfüllt nicht das erforderliche Darlegungserfordernis, konkrete Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die die ärztliche Einschätzung in Frage stellen. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Zurückweisung beruht darauf, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Ablehnung der länderübergreifenden Versetzung ermessensfehlerhaft war oder die einschlägige ärztliche Einschätzung der gesundheitlichen Ungeeignetheit widerlegt. Da die Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte oder Beweismittel liefert, die die Entscheidung des Antragsgegners in Frage stellen, war eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.