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Beschluss

2 A 507/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten ist für die Beendigung der Gebührenpflicht konstitutiv; eine form- und fristgerechte Abmeldeanzeige fehlt hier. • Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV setzen einen vollständigen Befreiungsantrag mit Vorlage des Leistungsbescheids voraus; die bloße Übersendung eines BAföG-Bescheids genügt nicht. • Die Verjährung von Rundfunkgebühren richtet sich nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.V.m. §§ 195, 199 BGB; die Rundfunkanstalt trifft grundsätzlich keine allgemeine Amtsermittlungspflicht, eine Unterlassung der Einholung von Meldeauskünften ist nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine Amtsermittlungspflicht der Rundfunkanstalt; Gebührenforderung trotz fehlender Abmeldung rechtmäßig • Eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten ist für die Beendigung der Gebührenpflicht konstitutiv; eine form- und fristgerechte Abmeldeanzeige fehlt hier. • Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV setzen einen vollständigen Befreiungsantrag mit Vorlage des Leistungsbescheids voraus; die bloße Übersendung eines BAföG-Bescheids genügt nicht. • Die Verjährung von Rundfunkgebühren richtet sich nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.V.m. §§ 195, 199 BGB; die Rundfunkanstalt trifft grundsätzlich keine allgemeine Amtsermittlungspflicht, eine Unterlassung der Einholung von Meldeauskünften ist nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit anzusehen. Der Kläger zog mehrfach um und war zeitweise BAföG-Empfänger. Der Beklagte setzte rückständige Rundfunkgebühren fest für Zeiträume, in denen der Kläger nach Ansicht des Beklagten Geräte bereithielt. Der Kläger rügte, er habe in den streitigen Zeiten keine Empfangsgeräte gemeldet bzw. sei wegen BAföG befreit gewesen und verwies auf Mitteilungen an die Rundfunkanstalt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit teilweise statt und wertete ein Unterlassen der Meldeauskunftseinholung durch den Beklagten als grob fahrlässig. Der Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, er habe keine Pflicht, von sich aus Meldeauskünfte einzuholen, und die Forderung sei nicht verjährt. • Rechtliche Grundlage: RGebStV §§ 2, 3, 4, 6 sowie Verjährungsregelung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV i.V.m. §§ 195, 199 BGB; verwaltungsrechtliche Verfahrensregeln und Billigkeitsvorbehalt für das Gebührenerhebungsverfahren. • Abmeldung/Anzeigepflicht: Die Beendigung der Gebührenpflicht setzt eine konstitutive, den Anforderungen des § 3 RGebStV genügende Abmeldeanzeige voraus. Eine solche Abmeldung für die streitigen Zeiträume liegt nicht vor, daher besteht die Gebührenforderung dem Grunde nach. • Befreiungsvoraussetzungen: Für eine Befreiung nach § 6 RGebStV ist ein vollständiger Antrag mit Vorlage des Leistungsbescheids erforderlich. Die behauptete bloße Übersendung eines BAföG-Bescheids aus der Zeit in L. ersetzt keinen vollständigen Antrag; eine rückwirkende Befreiung kommt nicht in Betracht. • Verjährung und Kenntnis: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach §§ 195, 199 BGB; Beginn setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. Kenntniserlangung umfasst auch die vollständige Anschrift des Schuldners. • Keine Amtsermittlungspflicht der Rundfunkanstalt: Im System des RGebStV obliegt die Mitteilungspflicht primär dem Teilnehmer (§ 3 Abs.1); die Befugnis der Rundfunkanstalt, Meldeauskünfte einzuholen (§4 Abs.6), begründet keine generelle Pflicht zur Amtsermittlung. Das Unterlassen früherer Meldeauskunftseinholungen durch den Beklagten stellt keine derart außergewöhnliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des §199 Abs.1 BGB auszugehen wäre. • Folge für Verjährung: Da der Beklagte erst mit Meldeauskunft vom 24.06.2009 Kenntnis der Rückkehr des Klägers nach N. erlangte, war die Forderung bis zum Bescheiderlass 01.05.2010 nicht verjährt. • Billigkeit und Verwirkung: Billigkeitserwägungen können im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht zu Lasten der Gesetzesauslegung herangezogen werden; eine Verwirkung der Forderung ist nicht ersichtlich. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 136,24 € für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 und September 2006 bis Dezember 2006 ist rechtmäßig, weil keine konstitutive Abmeldung vorlag und kein vollumfänglicher Befreiungsantrag nach § 6 RGebStV gestellt wurde. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, weil der Beklagte erst mit der Meldeauskunft vom 24.06.2009 Kenntnis der relevanten Umstände erlangte; das Unterlassen früherer Meldeauskunftseinholungen stellt keine grobe Fahrlässigkeit im systematischen Kontext des RGebStV dar. Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist in der Sache endgültig, die Revision wurde nicht zugelassen.