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Beschluss

13 A 2914/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung begründet. • Fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009 kann die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz ausschließen. • Ein Bescheid über ein unanfechtbar gewordenes Bußgeld wegen gewerblicher Verstöße kann die Unzuverlässigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 1071/2009 und nationaler Vorschriften begründen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Zulassungsantrags wegen fehlender Zweifel an Klageabweisung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung begründet. • Fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009 kann die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz ausschließen. • Ein Bescheid über ein unanfechtbar gewordenes Bußgeld wegen gewerblicher Verstöße kann die Unzuverlässigkeit im Sinne der VO (EG) Nr. 1071/2009 und nationaler Vorschriften begründen. Der Kläger begehrte die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nicht die nach Art. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe und wegen eines unanfechtbaren Bußgeldbescheids als möglicherweise unzuverlässig angesehen werde. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und legte im Zulassungsverfahren eine Bescheinigung seines Steuerberaters vor, die Vermögenswerte in Form von Grundstücken ausweist. Die Behörde hatte zuvor die Zuverlässigkeit verneint. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegen. Streitgegenstand ist damit die Versagung der Gemeinschaftslizenz wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit und möglicher Unzuverlässigkeit. • Zulassungsmaßstab: Zulassung ist nur zu erteilen, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO). • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Verwaltungsgericht hat die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009 festgestellt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zeigte kein Bar- oder Kontoguthaben; die nachgereichte Steuerberatungsbescheinigung steht in eklatantem Widerspruch zu den früheren Angaben und ist als Nachweis ungeeignet. • Zuverlässigkeit: Das Gericht hielt die Prüfung der Zuverlässigkeit für gerechtfertigt, weil der Kläger nach Ansicht des Verwaltungsgerichts durch die Verwendung einer Kopie einer nicht mehr gültigen Gemeinschaftslizenz und das Bestehen eines unanfechtbaren Bußgeldbescheids wegen erlaubnispflichtiger Beförderungen schwere oder schwerste Verstöße gemäß Art. 6 und Anhang IV VO (EG) Nr. 1071/2009 und nationalem Recht (z. B. § 3 Abs. 1, § 6 GüKG, § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) GBZugV) begangen haben könnte. • Beweiswürdigung: Die Indizienlage (Gewerbeanmeldung, Kopien der Lizenz bei Fahrern, Lkw-Zulassung auf den Kläger, Bestandskraft des Bußgeldbescheids) lässt die Behauptungen des Klägers, er sei nicht verantwortlich gewesen, nicht ausreichend erscheinen. • Auslegung des Klagebegehrens: Das Verwaltungsgericht musste nicht zusätzlich die Voraussetzungen für eine Lizenz als Verkehrsleiter prüfen, weil das Klagebegehren auf eine Gemeinschaftslizenz als Güterkraftverkehrsunternehmer gerichtet war. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels begründeter ernstlicher Zweifel ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsantrag auf Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Begründend führte das Gericht an, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet: Die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Art. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1071/2009 ist nicht hinreichend nachgewiesen, da die vorgelegte Bescheinigung im Widerspruch zu vorherigen Angaben steht. Zudem tragen die Umstände rund um die Nutzung einer Kopie der nicht mehr gültigen Gemeinschaftslizenz und ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid die Annahme plausibel, dass Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind. Daher besteht kein hinreichender Rechtsfortbildungsgrund für die Zulassung der Berufung und die erstinstanzliche Klageabweisung bleibt bestehen.