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Beschluss

6 A 1429/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn aus dem Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils deutlich werden (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bedarf es schlüssiger, substantiierter Gegenargumente, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Beurteilung nach Aktenlage zu überprüfen (§ 124a Abs.4 VwGO). • Allein geäußerte Kritik eines Beamten an einem Vorgesetzten begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dessen Befangenheit; Hinweise auf mögliche Disziplinarmaßnahmen sind nicht per se befangenheitsbegründend. • Fehler in einer dienstlichen Regelbeurteilung müssen konkret substantiiert dargetan werden; eine unterschiedliche sachliche Bewertung durch Vorgesetzte liegt im Beurteilungsspielraum und begründet nicht automatisch einen Beurteilungsfehler.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags: Keine ernstlichen Zweifel an dienstlicher Regelbeurteilung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn aus dem Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils deutlich werden (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bedarf es schlüssiger, substantiierter Gegenargumente, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Beurteilung nach Aktenlage zu überprüfen (§ 124a Abs.4 VwGO). • Allein geäußerte Kritik eines Beamten an einem Vorgesetzten begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dessen Befangenheit; Hinweise auf mögliche Disziplinarmaßnahmen sind nicht per se befangenheitsbegründend. • Fehler in einer dienstlichen Regelbeurteilung müssen konkret substantiiert dargetan werden; eine unterschiedliche sachliche Bewertung durch Vorgesetzte liegt im Beurteilungsspielraum und begründet nicht automatisch einen Beurteilungsfehler. Der Kläger begehrte die Aufhebung einer dienstlichen Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.4.2006–31.3.2009 und die Erstellung einer neuen Beurteilung. Er rügte insbesondere die Befangenheit des Erstbeurteilers aufgrund zuvor geäußerter Kritik und erhob Korruptionsvorwürfe gegen diesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und nahm an, die Regelbeurteilung vom 8.6.2009 sei rechtmäßig; konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit lägen nicht vor. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung und begründete dies mit Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag ausschließlich nach seinen vorgebrachten Ausführungen. • Zulassungsgrund: Nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen; hierfür verlangt die Rechtsprechung eine substantiierte, schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Befangenheit: Eine Befangenheit des Erstbeurteilers ist nur zu bejahen, wenn feststeht, dass er nicht willens oder in der Lage war, sachlich und gerecht zu beurteilen; bloße Kritik des Klägers oder Hinweise auf mögliche Disziplinarmaßnahmen genügen nicht ohne weitere konkrete Tatsachenindizien. • Missbilligung und Korruptionsvorwürfe: Die vom Kläger vorgebrachten Korruptionsvorwürfe und die Missbilligung wurden vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang geprüft; es ergaben sich keine Versäumnisse der Behördenleitung oder weitere Anhaltspunkte, die auf Befangenheit schließen ließen. • Beurteilungsspielraum: Differenzen in der sachlichen Einschätzung (z. B. zur Durchführung von Bußgeldverfahren) liegen grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Vorgesetzten; das Vorbringen des Klägers enthielt keine konkreten Plausibilisierungsdefizite oder sonstige durchgreifende Einwände gegen die in der Regelbeurteilung getroffenen Feststellungen. • Prozessrechtliches Ergebnis: Mangels substantiierten Vortrags rechtfertigt der Zulassungsantrag keine Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus §§ 40, 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hielt den Zulassungsantrag für unsubstantiiert, weil der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorlegte und keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit des Erstbeurteilers darstellte. Differenzen in wertenden Einschätzungen und frühere Kritik begründen für sich allein keine Befangenheit und erst recht keinen Beurteilungsfehler. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.