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Beschluss

6 B 1057/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Besetzungen ist der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden; Auswahl nach Bestenauslese anhand Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. • Bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen darf der Dienstherr deren Einzelfeststellungen inhaltlich ausschöpfen; die Gewichtung einzelner Feststellungen unterliegt einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. • Ein Qualifikationsvorsprung lässt sich nicht allein aus einer um eine Bewertungsstufe besseren Teilbewertung herleiten, wenn sich Abweichungen gegenseitig ausgleichen und die Einzelfeststellungen keine überragende Bedeutung für das Anforderungsprofil haben. • Der Dienstherr darf neben in der Ausschreibung genannten Anforderungen auch weitere, für die Stelle relevante Einzelfeststellungen berücksichtigen und das Anforderungsprofil nach Erfordernissen gewichten.
Entscheidungsgründe
Gewichtung von Beurteilungsmerkmalen bei Beförderungsentscheidung und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn • Bei Besetzungen ist der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden; Auswahl nach Bestenauslese anhand Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. • Bei im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen darf der Dienstherr deren Einzelfeststellungen inhaltlich ausschöpfen; die Gewichtung einzelner Feststellungen unterliegt einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. • Ein Qualifikationsvorsprung lässt sich nicht allein aus einer um eine Bewertungsstufe besseren Teilbewertung herleiten, wenn sich Abweichungen gegenseitig ausgleichen und die Einzelfeststellungen keine überragende Bedeutung für das Anforderungsprofil haben. • Der Dienstherr darf neben in der Ausschreibung genannten Anforderungen auch weitere, für die Stelle relevante Einzelfeststellungen berücksichtigen und das Anforderungsprofil nach Erfordernissen gewichten. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin daran zu hindern, das Amt des Leiters des Referates Stadtkämmerei und Finanzen mit dem Beigeladenen (A16) zu besetzen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden sei. Beide Bewerber hatten aktuelle dienstliche Beurteilungen mit gleichem Gesamturteil. In den Einzelfeststellungen unterschieden sie sich je in einem Merkmal um eine Bewertungsstufe (Motivationsfähigkeit zugunsten des Antragstellers; schriftliche Ausdrucksfähigkeit zugunsten des Beigeladenen). Die Antragsgegnerin zog zudem das speziellere Fachwissen und die einschlägige Berufserfahrung des Beigeladenen für die ausgeschriebene Schwerpunktaufgabe der Haushaltskonsolidierung heran und ermittelte im Auswahlgespräch Vorteile zugunsten des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde der Bewerberin blieb erfolglos. • Rechtliche Bindung: Auswahlentscheidungen bei Besetzungen öffentlicher Ämter sind nach Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen; nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind maßgeblich. • Beurteilungsvorrang und Vergleichsmaßstab: Der dienstliche Bewerbervergleich hat regelmäßig anhand aktueller, aussagekräftiger und gleichwertiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen; bei gleichlautenden Gesamturteilen sind die Einzelfeststellungen zu prüfen. • Beurteilungsspielraum: Der Dienstherr darf Einzelfeststellungen gewichten; diese Würdigung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und nur zu beanstanden, wenn gesetzlicher Rahmen, falscher Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen vorliegen. • Anwendung auf den Streitfall: Beide Bewerber hatten im Gesamturteil dieselbe Bewertungsstufe; die Antragsgegnerin hat die je eine abweichende Einzelfeststellung (Motivationsfähigkeit vs. schriftliche Ausdrucksfähigkeit) ausdrücklich berücksichtigt und für nicht entscheidend im Sinne eines allein ausschlaggebenden Qualifikationsvorsprungs gehalten, weil sich die Abweichungen gegenseitig aufwiegen. • Stellenanforderungen und fachliche Schwerpunktsetzung: Die Antragsgegnerin durfte die besonderen Aufgabenschwerpunkte (Haushaltskonsolidierung, Konzernabschluss, Kommunikation mit Aufsichtsbehörde) zum Ausgangspunkt ihres Eignungsvergleichs machen und das speziellere Fachwissen sowie die einschlägige Rolle des Beigeladenen in diesen Feldern als überwiegendes Auswahlkriterium heranziehen. • Kein Verstoß gegen Stellenausschreibung: Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, ausschließlich das in der Ausschreibung genannte Merkmal Führungserfahrung isoliert zu gewichten; auch schriftliche Ausdrucksfähigkeit kann für die Leitungsaufgaben erheblich sein. • Ergebnis der Rechtskontrolle: Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Antragsgegnerin auf falschen rechtlichen Maßstäben, einem unrichtigen Sachverhalt oder sachfremden Erwägungen beruhte. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Dienstherr durfte bei gleichlautenden Gesamtbeurteilungen die Einzelfeststellungen ausschöpfen und deren Gewichtung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vornehmen. Die Antragsgegnerin durfte das speziellere Fachwissen und die einschlägige Berufserfahrung des Beigeladenen insbesondere vor dem Hintergrund der Haushaltskonsolidierungsaufgaben als ausschlaggebend ansehen; daraus ergab sich kein rechtlich zu beanstandender Qualifikationsnachteil des Antragstellers. Daher besteht kein Anspruch des Antragstellers auf einstweilige Untersagung der Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen.