Beschluss
19 E 994/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung ist unbegründet.
• Bei der Prüfung von Gebührenforderungen nach § 11 RVG sind außergebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners zu beachten; das Gericht kann eine solche Einwendung als beachtlich einstufen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den Vorschriften des RVG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung nach RVG unbegründet • Die Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO gegen die Festsetzung der vom eigenen Mandanten zu erstattenden Vergütung ist unbegründet. • Bei der Prüfung von Gebührenforderungen nach § 11 RVG sind außergebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners zu beachten; das Gericht kann eine solche Einwendung als beachtlich einstufen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und den Vorschriften des RVG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann ausgeschlossen werden. Rechtsanwälte (Antragsteller) wurden vom Antragsgegner auf Erstattung von Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anspruch genommen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzte die zu erstattende Vergütung fest; die Anwälte legten Erinnerung hiergegen ein. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück und stellte außenstehende, außergebührenrechtliche Einwendungen des Antragsgegners als beachtlich fest. Die Anwälte wandten sich mit einer Beschwerde nach § 11 Abs. 3 RVG an das Oberverwaltungsgericht und rügten insbesondere die Bewertung der Erfüllungs- und Schlechterfüllungseinwendungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung und überwiegender Maßstäbe zur Gebührenfestsetzung. Es entschied über die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens und ließ die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen. • Zuständigkeit: Der Senat entscheidet in dreiköpfiger Besetzung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 109 Abs. 1 JustG NRW, da es sich um eine Beschwerde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt. • Prüfungsmaßstab: Die vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe zur Prüfung von Gebührenforderungen entsprechen der obergerichtlichen Rechtsprechung und sind hier nicht zu beanstanden. • Beachtlichkeit außergebührenrechtlicher Einwendungen: Das Verwaltungsgericht hat die Einwendungen des Antragsgegners (Erfüllungs- und Schlechterfüllungseinwand) zutreffend als außergebührenrechtlich und beachtlich eingeordnet; die Antragsteller haben der Würdigung nicht substantiiert entgegengetreten. • Substantiierungsmangel: Die Beschwerde wiederholt im Wesentlichen bereits vorgebrachte Punkte, setzt sich aber nicht hinreichend mit der vorangegangenen Sach- und Rechtswürdigung auseinander und liefert keine neuen, erfolgserheblichen Anhaltspunkte. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 RVG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist ausgeschlossen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; sie tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Begründet ist dies damit, dass das Verwaltungsgericht die zur Gebührenfestsetzung maßgeblichen außergebührenrechtlichen Einwendungen des Antragsgegners zutreffend als beachtlich gewürdigt hat und die Beschwerdeführer der gerichtlichen Sach- und Rechtswürdigung keine hinreichende substanzielle Entkräftung entgegengestellt haben. Die Entscheidung beruht auf anwaltlicher Gebührenrechtsprechung und den genannten VwGO- und RVG-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.