Beschluss
6 A 2890/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufkommen.
• Bei Umsetzungen von Beamten ist entscheidend, ob der Dienstherr sein Ermessen unter Beachtung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ausgeübt hat; eine objektive Ungeeignetheit ist nicht erforderlich, maßgeblich ist die vertretbare Einschätzung des Dienstherrn.
• Ein sachlicher Grund für eine Umsetzung liegt u. a. vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
• Die persönlichen Belange des Beamten sind bei der Ermessenserwägung zu berücksichtigen; sie sind jedoch nicht verletzt, wenn die Entfernung zum neuen Dienstort bei Vollzeit ohne besondere familiäre Verpflichtungen zumutbar ist.
• Die amtsangemessene Bewertung eines Dienstpostens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; erhebliche Anhaltspunkte für eine sachwidrige Bewertung müssen substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung nach Bestätigung einer beamtenrechtlichen Umsetzung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufkommen. • Bei Umsetzungen von Beamten ist entscheidend, ob der Dienstherr sein Ermessen unter Beachtung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ausgeübt hat; eine objektive Ungeeignetheit ist nicht erforderlich, maßgeblich ist die vertretbare Einschätzung des Dienstherrn. • Ein sachlicher Grund für eine Umsetzung liegt u. a. vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. • Die persönlichen Belange des Beamten sind bei der Ermessenserwägung zu berücksichtigen; sie sind jedoch nicht verletzt, wenn die Entfernung zum neuen Dienstort bei Vollzeit ohne besondere familiäre Verpflichtungen zumutbar ist. • Die amtsangemessene Bewertung eines Dienstpostens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn; erhebliche Anhaltspunkte für eine sachwidrige Bewertung müssen substantiiert vorgetragen werden. Die Klägerin war Dienststellenleiterin eines Service-Zentrums und wurde durch die Beklagte von diesem Dienstposten entbunden und als Referentin einer Widerspruchs- und Rechtsbehelfsstelle an einen anderen Dienstort umgesetzt. Die Beklagte begründete die Maßnahme mit einem Vertrauensverlust in die Führungsqualitäten der Klägerin. Die Klägerin focht die Umsetzung an und rügte u. a. fehlende Konkretisierung der Gründe, mangelnde Berücksichtigung persönlicher Belange und eine nicht amtsangemessene Bewertung des zugewiesenen Dienstpostens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand die Umsetzungsverfügung für rechtmäßig. Im Zulassungsverfahren zur Berufung stellte der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils fest. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor; die vom Verwaltungsgericht dargestellten Erwägungen sind nicht ernsthaft zu beanstanden. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar geprüft, ob die Beklagte ihr Ermessen unter Beachtung des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ausgeübt hat; eine sachwidrige oder willkürliche Ermessensausübung wurde nicht dargetan. • Die Beklagte hat ihre Einschätzung des Vertrauensverlusts hinreichend begründet; maßgeblich ist, ob die Einschätzung eine vertretbare Würdigung darstellt, nicht ob die beanstandeten Umstände objektiv zutreffen. • Dienstliche Hinweise, Mitarbeiterbeschwerden und frühere Vereinbarungen zur Führungstätigkeit begründen ausreichend Anhaltspunkte für die Bewertung des Führungsverhaltens; die Klägerin hat keine tragfähigen Anhaltspunkte geliefert, dass diese Gründe nur vorgeschoben seien. • Die Zuordnung des zugewiesenen Referentenpostens zur Besoldungsgruppe A 15 BBesO ist durch den Stellenplan belegt; die Klägerin hat die sachgerechte Bewertung nicht substantiiert angegriffen. • Persönliche Belange der Klägerin wurden geprüft; die Entfernung zum neuen Dienstort ist im Vollzeitverhältnis ohne familiäre Verpflichtungen zumutbar und es wurden keine besondere Härten dargelegt. • Mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Berufungszulassung zu versagen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Normen. Usualnormen herangezogen: § 124 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 40, 47, 52 GKG, allgemeine Grundsätze zur Ermessenserwägung und amtsangemessenen Beschäftigung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Umsetzung der Klägerin ist rechtmäßig, weil die Beklagte das Vertrauen in ihre Führungsqualitäten hinreichend dargelegt hat und hierfür nachvollziehbare dienstliche Gründe vorliegen. Die Klägerin konnte nicht substantiiert nachweisen, dass es sich um vorgeschobene Motive handelte oder die Bewertung des zugewiesenen Dienstpostens sachwidrig wäre. Persönliche Belange und die Zumutbarkeit des Dienstortwechsels wurden geprüft; besondere Härten oder unberücksichtigte private Umstände wurden nicht vorgetragen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.