Beschluss
1 E 799/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsauffassung, die ein rechtskräftiges Urteil zur Verpflichtung zur Neubeurteilung eines Beamten enthält, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und ist für die Vollstreckung bindend.
• Zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Neubeurteilung genügt nicht die bloße Erstellung eines neuen Beurteilungsdokuments; die bei der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung muss nachvollziehbar und prüfbar beachtet werden.
• Das Beschwerdegericht kann im Vollstreckungsverfahren die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung ändern und eine angemessene neue Frist setzen.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftbindung der Entscheidungsgründe; Anforderungen an pflichtgemäße Neubeurteilung • Die Rechtsauffassung, die ein rechtskräftiges Urteil zur Verpflichtung zur Neubeurteilung eines Beamten enthält, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und ist für die Vollstreckung bindend. • Zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Neubeurteilung genügt nicht die bloße Erstellung eines neuen Beurteilungsdokuments; die bei der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung muss nachvollziehbar und prüfbar beachtet werden. • Das Beschwerdegericht kann im Vollstreckungsverfahren die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung ändern und eine angemessene neue Frist setzen. Die Vollstreckungsschuldnerin war durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verpflichtet worden, den Vollstreckungsgläubiger dienstlich neu zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hatte die frühere Sonderbeurteilung aus 2005 aufgehoben, weil kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab vorgelegt worden sei und das Gesamturteil wegen einer unbestimmten Stellungnahme zu beanstanden war. Die Behörde erstellte am 7. Mai 2013 eine neue Beurteilung, die inhaltlich weitgehend der aufgehobenen Beurteilung entsprach, wobei kritische Stellungnahmen gestrichen wurden. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen, weil die Neubeurteilung die vom Gericht vorgegebene Rechtsauffassung nicht ausreichend berücksichtige. Das Verwaltungsgericht und anschließend das Oberverwaltungsgericht prüften, ob die Verpflichtung erfüllt sei und setzten eine Frist zur erneuten Beurteilung fest. • Die maßgebliche Rechtsauffassung, die bei der Neubeurteilung zu beachten ist, ergibt sich nicht aus dem Tenor allein, sondern aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils; diese Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO tritt unabhängig von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung ein. • Wenn im Berufungsverfahren die Verpflichtungsentscheidung abgeändert und das Berufungsurteil rechtskräftig wird, ist ausschließlich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich; hier liegt aber kein Berufungsurteil vor, sodass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln gilt. • Zur Erfüllung der Verpflichtung gehört mehr als das Verfassen eines neuen Schriftstücks: Die Behörde muss nachvollziehbar und anhand prüfbarer Unterlagen darlegen, dass ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt wurde; bloßes Streichen einer kritischen Stellungnahme beseitigt den Mangel nicht. • Die hier vorgelegte Neubeurteilung vom 7. Mai 2013 unterscheidet sich inhaltlich kaum von der aufgehobenen Beurteilung und enthält keine erkennbaren Anhaltspunkte, die auf die Anwendung eines einheitlichen Maßstabs schließen lassen; daher ist die Verpflichtung nicht erfüllt. • Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass auch andere Beamte rückwirkend neu beurteilt werden; eine Verletzung ergibt sich nur, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilungen für eine Auswahlentscheidung relevant ist. • Der Senat ist befugt, im Vollstreckungsverfahren die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung neu zu setzen; eine Verlängerung bis 31. Dezember 2013 wurde als angemessen erachtet. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht Köln aufgestellten Rechtsauffassung bis zum 31. Dezember 2013 neu zu beurteilen hat. Die bisherige Neubeurteilung vom 7. Mai 2013 erfüllt die Verpflichtung nicht, weil sie keinen erkennbaren einheitlichen Beurteilungsmaßstab darlegt und inhaltlich der aufgehobenen Beurteilung entspricht; das bloße Entfernen beanstandeter Stellungnahmen reicht nicht aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. Der Senat hat die Frist im Vollstreckungsverfahren geändert, um der Behörde ausreichend Zeit zur ordnungsgemäßen Neuerteilung zu gewähren.