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Beschluss

1 A 1241/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine isolierte Anfechtung eines Beurteilungsbeitrags ist in der Regel unzulässig, wenn dieser nur als vorbereitender Akt einer dienstlichen Beurteilung dient. • Die Einordnung einer Bewertung als Beurteilungsbeitrag oder als selbstständige dienstliche Beurteilung richtet sich nach tatsächlichen Merkmalen; handschriftliche Hinweise und die Behandlung durch die Behörde sind erheblich. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO liegen nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung bestehen und die Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Anfechtung von Beurteilungsbeiträgen • Eine isolierte Anfechtung eines Beurteilungsbeitrags ist in der Regel unzulässig, wenn dieser nur als vorbereitender Akt einer dienstlichen Beurteilung dient. • Die Einordnung einer Bewertung als Beurteilungsbeitrag oder als selbstständige dienstliche Beurteilung richtet sich nach tatsächlichen Merkmalen; handschriftliche Hinweise und die Behandlung durch die Behörde sind erheblich. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO liegen nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung bestehen und die Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Kläger rügt die rechtliche Einordnung einer Bewertung durch Herrn Dr. T. vom 2. Februar 2010, die den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 betrifft. Er hat gegen diese Bewertung Klage erhoben und beantragt die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hatte die Bewertung als Beurteilungsbeitrag und die Klage insoweit für unzulässig befunden. Der Kläger macht geltend, es liege vielmehr eine dienstliche Beurteilung vor, weil das Formular entsprechend verwendet und die Rubrik ‚Regelbeurteilung‘ angekreuzt worden sei. Die Beklagte und auch frühere Schreiben des Klägers selbst behandelten die Äußerung jedoch als Beurteilungsbeitrag. Weitere Anlassbeurteilungen seitens Dr. T. bestanden bereits, und der streitgegenständliche Beitrag wurde in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Der Kläger beruft sich auf unterschiedliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit isolierter Anfechtungen. • Die Zulassungsanträge nach §124 Abs.2 Nr.1–3 VwGO sind unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich um einen Beurteilungsbeitrag handelt: das Formular ist handschriftlich als ‚Beurteilungsbeitrag‘ gekennzeichnet, die maßgebliche Schlussbeurteilung fehlt und die Behörde hat die Äußerung als solchen behandelt. • Dass das Formular für eine dienstliche Beurteilung genutzt oder die Rubrik ‚Regelbeurteilung‘ angekreuzt wurde, ist für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich; auch die Existenz einer früheren Anlassbeurteilung schließt einen umfassenderen Beurteilungsbeitrag nicht aus. • Ein Beurteilungsbeitrag, der in einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden ist, gilt grundsätzlich als bloßer Vorbereitungsakt und kann nicht isoliert angefochten werden, außer es lägen besondere Umstände vor, die der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat (vgl. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). • Fragen zur Zulässigkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse oder fehlender Klagebefugnis rechtfertigen keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil sie das klägerische Unterliegen nicht beeinflussen. • Es bestehen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und auch keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), da die Einordnung als Beurteilungsbeitrag klar ist und die einschlägige Rechtsprechung eine ausreichende Klärung bietet. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. §§52 Abs.2, 47 Abs.1 und 3 GKG). Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Bewertung als Beurteilungsbeitrag zu Recht eingeordnet wurde und keine besonderen Umstände für eine Ausnahme vorliegen. Die Klage ist insoweit unzulässig, da ein Beurteilungsbeitrag, der als Vorbereitungsakt einer dienstlichen Beurteilung anzusehen ist und in diese eingeflossen ist, grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Konkrete Indizien oder substantiierte Vorträge des Klägers, die eine andere rechtliche Einordnung oder ein selbstständiges Beschwerdeinteresse begründen würden, fehlen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird mit 5.000 Euro festgesetzt.