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Beschluss

7 B 858/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass ein Protestcamp als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG fallen kann und dies die einschlägige behördliche Ermessensbetätigung besonders beeinflusst. • Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass ein Zeltlager keine Versammlung ist, und fehlen konkrete Anhaltspunkte für besondere Vollzugsinteressen, überwiegt im Vorverfahren das Interesse am Schutz der Versammlungsfreiheit. • Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung ist zurückzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse nicht hinreichend konkretisiert ist und die Versammlungsfreiheit erheblich betroffen sein kann.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber bauaufsichtlicher Ordnungsverfügung bei möglichem Versammlungscharakter des Protestcamps • Bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass ein Protestcamp als Versammlung i.S.d. Art. 8 GG fallen kann und dies die einschlägige behördliche Ermessensbetätigung besonders beeinflusst. • Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass ein Zeltlager keine Versammlung ist, und fehlen konkrete Anhaltspunkte für besondere Vollzugsinteressen, überwiegt im Vorverfahren das Interesse am Schutz der Versammlungsfreiheit. • Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung ist zurückzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse nicht hinreichend konkretisiert ist und die Versammlungsfreiheit erheblich betroffen sein kann. Der Antragsteller betreibt ein Protestcamp bzw. Zeltlager, gegen das die Bauaufsichtsbehörde am 22. März 2013 eine Ordnungsverfügung mit Beseitigungs- und Untersagungsanordnung sowie Zwangsgeldandrohung erließ. Der Antragsteller klagte beim Verwaltungsgericht Aachen (5 K 1344/13) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab mit der Begründung, das Zeltlager sei offensichtlich kein Versammlungsgeschehen i.S.v. Art. 8 GG und das öffentliche Vollzugsinteresse überwöge. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu entscheiden hatte. • Vorrangig ist im Vorverfahren zu prüfen, ob das Protestcamp noch dem Schutzbereich von Art. 8 GG unterfallen kann; nach Aktenlage ist dies zumindest möglich und kann nicht bereits als offensichtlich ausgeschlossen gelten. • Trifft ein Protestcamp den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, sind an die Ermessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde erhöhte Anforderungen zu stellen; dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der betroffenen Grundrechte. • Die Folgenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO ist unabhängig von der Prognose des Prozesserfolgs vorzunehmen) fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der Wahrung der Autorität der Baugenehmigungsbehörde und an der Verhinderung von Schwarzbauten nicht so konkret dargelegt ist, dass es das Gewicht einer möglicherweise beeinträchtigten Versammlungsfreiheit überwiegt. • Der Antragsgegner hat keine besonderen Umstände vorgetragen, die den sofortigen Vollzug rechtfertigen würden; es fehlen konkrete Zuschreibungen behaupteter Straftaten den Bewohnern des Camps bzw. dem Antragsteller gegenüber. • Folge: Die aufschiebende Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung wiederhergestellt; hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung orientiert sich an §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage hinsichtlich der Beseitigungs- und Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung angeordnet, weil der Versammlungscharakter des Protestcamps nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann und das öffentliche Vollzugsinteresse nicht hinreichend konkretisiert ist. Dem Antragsgegner fehlt der Vortrag zu besonderen Umständen, die einen sofortigen Vollzug rechtfertigen würden. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen; der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.