Beschluss
19 A 2181/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung kann nach Rücknahme einzustellen sein; über die Zulassung entscheidet der Berichterstatter, wenn die Beteiligten einverstanden sind.
• Das Tatbestandsmerkmal „nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW umfasst alle funktional und optisch der Schule zugeordneten Flächen und Zugänge; erkennbare bauliche/verkehrsmäßige Merkmale und tatsächliche Ausübung der Aufsicht können Indizien für den nächstliegenden Eingang sein.
• Die Rechtsfragen zum Beginn des Schulwegs und zur Bestimmung des nächstliegenden Eingangs sind durch die Senatsrechtsprechung in verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen geklärt; bloße praktische Änderungen an einer Haustür durch die Eltern sind schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks im Schülerfahrkostenrecht • Die Berufung kann nach Rücknahme einzustellen sein; über die Zulassung entscheidet der Berichterstatter, wenn die Beteiligten einverstanden sind. • Das Tatbestandsmerkmal „nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW umfasst alle funktional und optisch der Schule zugeordneten Flächen und Zugänge; erkennbare bauliche/verkehrsmäßige Merkmale und tatsächliche Ausübung der Aufsicht können Indizien für den nächstliegenden Eingang sein. • Die Rechtsfragen zum Beginn des Schulwegs und zur Bestimmung des nächstliegenden Eingangs sind durch die Senatsrechtsprechung in verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen geklärt; bloße praktische Änderungen an einer Haustür durch die Eltern sind schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich. Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Schülerfahrkostenvergütung. Streitgegenstand war, wo der Schulweg des Klägers beginnt und welchen Zugang zum Schulgrundstück der nächstliegende darstellt. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Schulweg an der zur Straße gewandten Haustür beginnt und dass eine asphaltierte, als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnete Schulhofzufahrt Teil des Schulgrundstücks und damit der nächstliegende Zugang sei. Der Kläger zog daraufhin Berufung ein, nahm sie aber später zurück. Die Parteien stimmten zu, dass der Berichterstatter über die Zulassung entscheidet. Die Beklagte legte dar, dass die Schulhofzufahrt funktional und optisch der Schule zugeordnet ist und von Lehrkräften beaufsichtigt wird. Zudem ergaben Messungen, dass der Schulweg die anspruchsbegründende Entfernung von 2 km nicht überschreitet. • Einstellung des Berufungsverfahrens wegen Rücknahme der Berufung nach §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO. • Entscheidung über den Zulassungsantrag durch den Berichterstatter gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO aufgrund Einverständniserklärung der Parteien. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet: Kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die tatrichterliche Würdigung zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks nicht ernstlich zweifelhaft ist. • Rechtliche Maßstäbe: § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW bestimmt den „nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks“; dieser Begriff umfasst das gesamte funktional und optisch der Schule zugeordnete Gelände (Schulgebäude, Schulhof, Zuwegungen, Parkplätze, Fahrradständer). • Indizien für den nächstliegenden Eingang können bauliche, verkehrsmäßige oder optische Merkmale sowie die tatsächliche Ausübung der Aufsicht durch Lehrkräfte sein; grundbuchrechtliche Lage ist unbeachtlich. • Anwendung der Senatsrechtsprechung und des SchulG NRW (insbesondere § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 79 und § 57 Abs. 1 Satz 1 SchulG) bestätigt, dass die Schulhofzufahrt zum Schulgrundstück gehört und somit als nächstliegender Zugang zu werten ist. • Zur Frage des Beginns des Schulwegs (Haustür) ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben; die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Schulweg an der zur Straße ausgerichteten Haustür beginnt, ist überzeugend und objektiv bestimmt. • Selbst bei Annahme eines abweichenden Beginns an einer Seitentür überschreitet der Schulweg nicht die 2 km, da Messungen Differenzen von lediglich 15 m zeigen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Das Berufungsverfahren wurde eingestellt, weil der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Der Antrag auf Berufungszulassung wurde abgelehnt, da keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt; insb. bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungsgrundlage zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks und keine offenstehende klärungsbedürftige Rechtsfrage zum Beginn des Schulwegs. Die angefochtene Bewertung, dass die asphaltierte und als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnete Schulhofzufahrt zum Schulgrundstück gehört und somit als nächstliegender Zugang zu gelten hat, bleibt bestehen. Kosten des Verfahrens und des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde jeweils auf 381,70 Euro festgesetzt.