Beschluss
6 E 942/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen auf Verbeamtung auf Lebenszeit ist nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der Streitwert nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung zu bestimmen.
• Für vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängige Rechtsstreitigkeiten sind gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht zu erheben.
• Gerichtsgebühren sind in solchen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gegebenenfalls entbehrlich; Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei Klage auf Verbeamtung: Anwendbarkeit alten § 52 Abs.5 GKG • Bei Klagen auf Verbeamtung auf Lebenszeit ist nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG der Streitwert nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung zu bestimmen. • Für vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängige Rechtsstreitigkeiten sind gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht zu erheben. • Gerichtsgebühren sind in solchen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gegebenenfalls entbehrlich; Kostenerstattung findet nicht statt. Der Kläger begehrt mit Klage seine Verbeamtung auf Lebenszeit und setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro fest. Der Kläger rügte dies und verlangte eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 36.702,51 Euro, gestützt auf monatliche Bruttoangaben für 2012. Die Klage wurde am 14. November 2012 erhoben. Zwischen Klageerhebung und Entscheidung trat eine gesetzliche Neuregelung zur Streitwertbemessung in Kraft, die ab 1. August 2013 die Jahresbezüge maßgeblich macht. Der Kläger berief sich auf die neue Regelung; das Verwaltungsgericht hatte jedoch die bisherige Fassung zugrunde gelegt. • Anwendbares Recht: Für die Bestimmung des Streitwertes ist § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG maßgeblich, da es um die Verbeamtung auf Lebenszeit geht. • Zeitpunkt der Rechtsanwendung: Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Kosten nach bisherigem Recht zu erheben; damit gilt die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende Fassung. • Klagezeitpunkt entscheidend: Die Klage wurde am 14.11.2012 erhoben; die Neuregelung zur Jahresbezugsbemessung trat erst am 01.08.2013 in Kraft, sodass die alte Regelung weiterhin anzuwenden war. • Folgen für Streitwert: Die bisherige Fassung bestimmt den Streitwert als 13faches Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen; eine Umrechnung auf Jahresbezüge nach der neuen Regel war nicht sachgerecht. • Kostenfolge: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung gemäß § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltende, alte Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG angewandt und den Streitwert entsprechend festgesetzt. Die spätere gesetzliche Neuregelung zur Bemessung nach Jahresbezügen ist auf diesen vor dem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreit nicht anzuwenden. Mangels Berechtigung zur Heraufsetzung des Streitwertes ändert sich an der Kostenentscheidung nichts; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung findet nicht statt.