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Beschluss

4 A 1778/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag der Berufung ist zurückzuweisen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn keine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die für die angefochtene Kontrolle maßgeblichen Tatbestände unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen. • Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn die erledigte Maßnahme diskriminierende Wirkung entfaltet oder das Ansehen des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt; dies ist bei routinemäßigen Einlasskontrollen nicht anzunehmen. • Sicherheitsbedingte Einlasskontrollen in Gerichtsgebäuden sind regelmäßig Maßnahmen geringer Eingriffsintensität und dienen der Gefahrenabwehr sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und sind daher mit berufsrechtlichen Schutzrechten (z. B. § 3 Abs. 2 BRAO) nicht grundsätzlich unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Abweisung mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse • Der Zulassungsantrag der Berufung ist zurückzuweisen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn keine konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die für die angefochtene Kontrolle maßgeblichen Tatbestände unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen. • Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn die erledigte Maßnahme diskriminierende Wirkung entfaltet oder das Ansehen des Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt; dies ist bei routinemäßigen Einlasskontrollen nicht anzunehmen. • Sicherheitsbedingte Einlasskontrollen in Gerichtsgebäuden sind regelmäßig Maßnahmen geringer Eingriffsintensität und dienen der Gefahrenabwehr sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und sind daher mit berufsrechtlichen Schutzrechten (z. B. § 3 Abs. 2 BRAO) nicht grundsätzlich unvereinbar. Der Kläger wurde bei einer Einlasskontrolle in einem gemeinsam von Amts- und Landgericht genutzten Gerichtsgebäude kontrolliert und machte hiergegen Fortsetzungsfeststellungsklage geltend. Er rügte insbesondere die Verwahrung eines kleinen Taschenmessers und sah in der Kontrolle eine Diskriminierung und eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil dem Kläger das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung; dieses prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen. • Zulassungsprüfung: Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO liegen nicht vor; daher war der Antrag zu verwerfen. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr ist erforderlich, wenn die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer Fall erneut eintritt. Hier ist nicht zu erwarten, dass die konkreten Umstände der Kontrolle (insbesondere der Eindruck, der Kläger wolle Dritten Gegenstände einbringen) wiederkommen. • Konkrete Tatsachen: Seit der Kontrolle fanden offenbar keine weiteren Einlasskontrollen des Klägers statt; es fehlt an Anhaltspunkten, dass der Kläger künftig erneut vergleichbar provozierend handeln werde. • Rehabilitationsinteresse: Nicht gegeben, weil die Kontrolle routinemäßig und ohne individuelles Unwerturteil durchgeführt wurde; Eingriffswirkung war nicht diskriminierend oder geeignet, das Ansehen des Klägers nachhaltig zu schädigen. • Eingriffsintensität: Einlasskontrollen sind von geringer Eingriffsintensität; sie dienen der Sicherheit und sind mit dem berufsfreiheitlichen Schutz (§ 3 Abs. 2 BRAO, Art. 12 GG) nur insoweit betroffen, als berufsregelnde Tendenzen berührt wären, was hier nicht vorliegt. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Frage nach einem besonderen Schutz aus § 3 Abs. 2 BRAO stellte sich nicht, da das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die Maßnahme keine berufsregelnde Tendenz aufwies. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Verfahren 5.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Gericht folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Eine Wiederholungsgefahr der konkreten Umstände der Einlasskontrolle ist nicht hinreichend wahrscheinlich, und es liegt keine diskriminierende oder nachhaltige Herabsetzung der beruflichen Stellung des Klägers vor. Sicherheitsbedingte Einlasskontrollen in Gerichtsgebäuden sind Maßnahmen geringer Eingriffsintensität und dienen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; sie berühren den Schutz nach § 3 Abs. 2 BRAO nicht in einer Weise, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.