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Beschluss

6 A 1268/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegungs- und begründungsintensive Voraussetzungen voraus; pauschale oder wiederholte Vorbringen genügen nicht. • Bei der Verwirkung wegen Zeitablaufs sind sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment (insbesondere ein schutzwürdiger Vertrauensstatbestand) kumulativ nachzuweisen. • Besteht die geltend gemachte Ablieferungspflicht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift, kann insoweit kein Vertrauensschutz zu Lasten des Berechtigten begründet werden; daher kommt Verwirkung oder venire contra factum proprium nicht in Betracht. • Eine behauptete Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn hindert nicht zwingend die Geltendmachung eines Abführungsanspruchs, soweit dem Betroffenen zumutbare Handlungsoptionen zur Abhilfe offenstanden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gescheitert; Verwirkung und Vertrauensschutz bei zwingender gesetzlicher Ablieferungspflicht • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegungs- und begründungsintensive Voraussetzungen voraus; pauschale oder wiederholte Vorbringen genügen nicht. • Bei der Verwirkung wegen Zeitablaufs sind sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment (insbesondere ein schutzwürdiger Vertrauensstatbestand) kumulativ nachzuweisen. • Besteht die geltend gemachte Ablieferungspflicht aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift, kann insoweit kein Vertrauensschutz zu Lasten des Berechtigten begründet werden; daher kommt Verwirkung oder venire contra factum proprium nicht in Betracht. • Eine behauptete Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn hindert nicht zwingend die Geltendmachung eines Abführungsanspruchs, soweit dem Betroffenen zumutbare Handlungsoptionen zur Abhilfe offenstanden. Der Kläger war Beamter und erhielt neben seiner Besoldung Vergütungen aus einer Nebentätigkeit für einen Verein. Der Beklagte (Dienstherr) erließ einen Heranziehungsbescheid vom 15. Mai 2009, mit dem er Abführungsansprüche für Vergütungen, insbesondere aus dem Jahr 2006, geltend machte. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid für rechtmäßig und verneinte Verwirkung sowie ein venire contra factum proprium; es sah insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in eine dauerhafte Duldung der Abrechnungspraxis. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Vertrauen und Verwirkung verkannt; der Beklagte stellte einen eigenen Zulassungsantrag. Beide Anträge wurden in dem Zulassungsverfahren geprüft. • Zulassungsanforderungen (§ 124, § 124a VwGO): Der Antragsteller muss die entscheidungstragenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Verwirkung (Zeit- und Umstandsmoment): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass neben einem erheblichen Zeitablauf ein Vertrauenstatbestand erforderlich ist, wonach der Betroffene berechtigterweise darauf vertrauen konnte, das Recht werde nicht mehr ausgeübt; ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen lag vorliegendenfalls nicht vor. • Vertrauensschutz und zwingende gesetzliche Vorschrift: Das Verwaltungsgericht und einschlägige Rechtsprechung (OVG NRW, VGH BW) begründen, dass bei einer auf zwingender gesetzlicher Grundlage beruhenden Ablieferungspflicht kein Raum für Vertrauensschutz besteht, weil die Rechtsposition nicht verzichtbar ist; dagegen brachte der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vor. • Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Selbst bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre dem Kläger zumutbar gewesen, eine vorübergehende Entlastung oder Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen; dies steht der Geltendmachung des Abführungsanspruchs nicht entgegen. • Zulassungsentscheidung: Weder beim Zulassungsvorbringen des Beklagten noch beimjenigen des Klägers sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig dargelegt worden; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. • Verfahrensrechtliche Folgen: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig; die Kosten des Zulassungsverfahrens sind hälftig zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Klägers werden abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die erforderlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht schlüssig dargelegt wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen der Verwirkung und des venire contra factum proprium geprüft und insbesondere das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestands festgestellt. Soweit die Abführungspflicht auf einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift beruht, besteht kein Raum für Vertrauensschutz oder Verwirkung zugunsten des Klägers. Eine behauptete Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn hindert die Geltendmachung des Abführungsanspruchs nicht, da dem Kläger zumutbare Möglichkeiten zur Abhilfe offenstanden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 63.960,00 Euro festgesetzt.