Beschluss
12 E 754/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ausreichend, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; offene Fragen zur Erforderlichkeit einer Dyskalkulietherapie begründen keine offensichtliche Aussichtslosigkeit.
• Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO sind unklare Angaben durch ergänzende Unterlagen zu beseitigen; sind die Eltern nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, schließt dies einen Anspruch der Minderjährigen gegen sie aus.
• Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beiladung eines ortsansässigen Anwalts nach §166 VwGO i.V.m. §121 ZPO erfolgen.
Entscheidungsgründe
PKH wegen Dyskalkulietherapie bewilligt; Eltern nicht leistungsfähig • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ausreichend, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; offene Fragen zur Erforderlichkeit einer Dyskalkulietherapie begründen keine offensichtliche Aussichtslosigkeit. • Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO sind unklare Angaben durch ergänzende Unterlagen zu beseitigen; sind die Eltern nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, schließt dies einen Anspruch der Minderjährigen gegen sie aus. • Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Beiladung eines ortsansässigen Anwalts nach §166 VwGO i.V.m. §121 ZPO erfolgen. Die Klägerin begehrte Gewährung einer Dyskalkulietherapie; Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns war nicht abschließend fixiert. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt; es sah unklare Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eltern und Bedenken zur Erfolgsaussicht der Klage. Mit der Beschwerde legte die Klägerin ergänzende Unterlagen vor (Anlage K9), wonach bereits seit Juni 2012 ergotherapeutische Maßnahmen stattgefunden und Rechtschreibleistungen stabilisiert worden sind. Die Klägerin behauptete, dass eine Dyskalkulietherapie dennoch zur Verbesserung ihrer psychischen Verfassung beitragen könne. Die Eltern legten Einkommens- und Belastungsdaten vor; das Gericht prüfte, ob sie einen Prozesskostenvorschuss leisten könnten. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts. • Die Beschwerde war erfolgreich, weil die Klägerin die zuvor angenommenen Hindernisse für PKH ausräumte. • Zur Erfolgsaussicht: Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sich aus den ergänzenden Darlegungen ergibt, dass ergotherapeutische Maßnahmen und schulische Stabilisierung bereits erfolgt sind, eine Dyskalkulietherapie aber gesondert zur psychischen Verbesserung wirken könnte; damit ist die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Therapie offen. • Zur Vermögensprüfung (§166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO, §115 ZPO): Unklare Angaben der Eltern wurden durch die als Anlage vorgelegten Unterlagen geklärt; danach besteht kein Anspruch der Klägerin auf einen Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Eltern in zumutbarer Weise tatsächlich in der Lage wären, einen Vorschuss zu leisten; dies war hier nicht der Fall. • Bei der Prüfung der Abzugs- und Freibeträge war zu beachten, welche Werbungskosten und Raten nach §82 SGB XII und den ZPO-Vorschriften anzusetzen sind; bestimmte behauptete Aufwendungen (z. B. nicht nachgewiesene Ratenzahlungen) blieben unberücksichtigt. • Nach gemeinsamer Berechnung gemäß §166 VwGO i.V.m. §115 ZPO ergab sich ein negatives anrechenbares Einkommen der Eltern, sodass keine PKH-Rate ansetzbar war und kein Leistungsanspruch gegen die Eltern bestand. • Die Beiordnung eines ortsansässigen Anwalts erfolgte nach §166 VwGO i.V.m. §121 Abs.2,3 ZPO; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§188 Satz2 Halbsatz1 VwGO, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde stattgegeben und ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt; Rechtsanwalt M. C. wurde zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klage zur Gewährung einer Dyskalkulietherapie im Beschwerdevorbringen hinreichende Aussicht auf Erfolg zeigt, weil die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Therapie nicht ausgeschlossen sind. Weiterhin hat die ergänzte Beweis- und Unterlagenlage ergeben, dass die Eltern der Klägerin nicht in der Lage wären, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten; damit steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Eltern zu, der die PKH ausschlösse. Das Beschwerdeverfahren ist gerichts- kostenfrei geführt worden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.