Beschluss
12 A 1751/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• ANBest-P können durch ausdrückliche Bezugnahme in einen Zuwendungsbescheid als Nebenbestimmungen wirksam einbezogen werden, ohne dass der Wortlaut oder die Fundstelle im Bescheid wiedergegeben werden muss.
• Eine Auflage ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X, wenn ihr Inhalt für den Adressaten aus Gründen, Zweck und erkennbaren Umständen so klar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.
• Der Zuwendungsempfänger ist bei Unklarheiten über Nebenbestimmungen verpflichtet, sich bei der zuwendenden Stelle zu erkundigen; diese Obliegenheit folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses.
• Die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens (Nichtoffenes statt Offenes Verfahren) kann in der Regel als schwerwiegender Vergabeverstoß gewertet werden; ein Runderlass kann diese Regelannahme als zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens rechtfertigen.
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; hier waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Begründete Einbeziehung von ANBest‑P in Zuwendungsbescheid und Regelannahme zur Schwere von Vergabeverstößen • ANBest-P können durch ausdrückliche Bezugnahme in einen Zuwendungsbescheid als Nebenbestimmungen wirksam einbezogen werden, ohne dass der Wortlaut oder die Fundstelle im Bescheid wiedergegeben werden muss. • Eine Auflage ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X, wenn ihr Inhalt für den Adressaten aus Gründen, Zweck und erkennbaren Umständen so klar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. • Der Zuwendungsempfänger ist bei Unklarheiten über Nebenbestimmungen verpflichtet, sich bei der zuwendenden Stelle zu erkundigen; diese Obliegenheit folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. • Die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens (Nichtoffenes statt Offenes Verfahren) kann in der Regel als schwerwiegender Vergabeverstoß gewertet werden; ein Runderlass kann diese Regelannahme als zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens rechtfertigen. • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; hier waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin erhielt 1998 einen Zuwendungsbescheid, in den der Beklagte nach Ziffer 8 die ANBest‑P Bezug nahm. Später widerrief der Beklagte Teile des Bescheids wegen angeblicher Verstöße gegen Nebenbestimmungen und Vergaberecht; die Klägerin focht den Widerruf an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Teilwiderrufs, weil die ANBest‑P als Auflage wirksam einbezogen und hinreichend bestimmt seien und weil die Wahl eines Nichtoffenen Vergabeverfahrens als schwerwiegender Verstoß zu werten sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und rügte u.a., die ANBest‑P seien nicht Bestandteil des Bescheids und die Vergabe liege nicht schwerwiegend falsch. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Zuständigkeit: Der Senat ist nach Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung zuständig; es handelt sich um eine landesrechtliche Zuwendungsangelegenheit. • Einbeziehung der ANBest‑P: Die ausdrückliche Bezugnahme in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheids reicht aus, um die ANBest‑P als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid einzubeziehen; es bedarf weder der Beifügung noch der Nennung der Fundstelle. • Bestimmtheitsanforderung (§ 33 SGB X): Eine Auflage ist hinreichend bestimmt, wenn deren Inhalt aus Gründen, Zweck und sonstigen erkennbaren Umständen für den Adressaten so klar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann; allgemeine oder beigefügte Wortlaute sind nicht erforderlich. • Obliegenheit zur Information: Der Zuwendungsempfänger ist bei Unkenntnis der Nebenbestimmungen verpflichtet, sich bei der zuwendenden Stelle zu informieren; diese Pflicht ergibt sich aus der Natur des Zuwendungsverhältnisses. • Bekanntgabe: Sind die ANBest‑P durch Bezugnahme Teil des Bescheids, gelten sie mit dem Bewilligungsbescheid als bekanntgegeben; das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, sie hätten dem Bescheid nicht beigelegen. • Schwere des Vergabeverstoßes: Die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens kann regelmäßig als schwerwiegender Verstoß gewertet werden; der Runderlass des Finanzministeriums stellt eine zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens dar und begründet eine Regelannahme, die Einzelfallumstände zulässt. • Prüfung der Ausnahmen: Das Verwaltungsgericht hat die Einzelumstände geprüft und festgestellt, dass keine Rechtfertigung für die Wahl des NichtOffenen Verfahrens vorlag; die Klägerin hat diese Feststellungen nicht substantiiert angegriffen. • Zulassungsgründe (§ 124 VwGO): Die vorgetragenen Einwände begründen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass die ANBest‑P durch ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheids wurden und hinreichend bestimmt sind. Wegen der Regelannahme, dass die fehlerhafte Wahl des NichtOffenen anstelle des Offenen Vergabeverfahrens regelmäßig einen schwerwiegenden Vergabeverstoß darstellt, war der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids rechtmäßig. Die Berufung wurde daher nicht zugelassen, die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.