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Urteil

14 A 457/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kultusbehörde kann bescheinigen, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentlich-rechtliches Museum erfüllt, ohne abschließend die Gleichartigkeit der Einrichtung im steuerlichen Sinne zu prüfen. • Das Fehlen einer eigenen, dauerhaften Sammlung steht der Feststellung, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfüllt, nicht entgegen. • Ein einmal ergangener Bescheid über die Gleichartigkeit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG kann trotz rückwirkender Rücknahme eines Antrags Bestandskraft erlangen; ein bloßer Widerrufsantrag zieht die Unwirksamkeit der Bescheinigung nicht automatisch nach sich.
Entscheidungsgründe
Bescheinigung der Kultusbehörde: Wechselausstellungen können museumstypische Aufgaben erfüllen • Die Kultusbehörde kann bescheinigen, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentlich-rechtliches Museum erfüllt, ohne abschließend die Gleichartigkeit der Einrichtung im steuerlichen Sinne zu prüfen. • Das Fehlen einer eigenen, dauerhaften Sammlung steht der Feststellung, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen kulturellen Aufgaben wie ein Museum erfüllt, nicht entgegen. • Ein einmal ergangener Bescheid über die Gleichartigkeit nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG kann trotz rückwirkender Rücknahme eines Antrags Bestandskraft erlangen; ein bloßer Widerrufsantrag zieht die Unwirksamkeit der Bescheinigung nicht automatisch nach sich. Die Klägerin betreibt die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) in Bonn. 1995 stellte die Bezirksregierung Köln eine Bescheinigung aus, dass die KAH die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Museen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG erfüllt; die Bescheinigung war widerruflich. Die KAH beantragte 2009 die Aufhebung dieser Bescheinigung mit der Begründung, sie verfüge über keine eigene wissenschaftliche oder Kunstsammlung und habe sich zu einem dienstleistungsorientierten Ausstellungsunternehmen entwickelt, sodass die Gleichstellung wettbewerbswidrig sei. Die Bezirksregierung lehnte ab; die KAH klagte. Streitpunkt war, ob die Bescheinigung zu widerrufen ist, insbesondere ob die Frage der "gleichen kulturellen Aufgaben" der Kultusbehörde oder der Finanzbehörde zuzurechnen ist und welchen Einfluss das Fehlen einer eigenen Sammlung hat. • Zuständigkeiten und Prüfungsumfang: Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG betrifft die Frage, ob die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt; die Kultusbehörde prüft diese Aufgabe, nicht jedoch abschließend die steuerrechtliche Gleichartigkeit der Einrichtung, die der Finanzverwaltung obliegt. • Begriffliche Einordnung: Der Museumsbegriff des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 4 UStG (wissenschaftliche und Kunstsammlungen) ist in die Erwägungen der Kultusbehörde einzustellen, soweit daraus Rückschlüsse auf die kulturellen Aufgaben zu ziehen sind; die Frage, ob organisatorisch ein Museum vorliegt, bleibt Sache der Finanzbehörde. • Bedeutung einer eigenen Sammlung: Für die Feststellung, dass gleichartige kulturelle Aufgaben erfüllt werden, ist das Vorhandensein einer eigenen, dauerhaften Sammlung nicht konstitutiv. Wechselausstellungen setzen eine Sammlung voraus (etwa durch Leihgaben oder ad-hoc-Zusammenstellungen) und dienen demselben Zweck der Präsentation, Vermittlung und wissenschaftlichen Begleitung. • Bestandskraft der Bescheinigung: Ein Antrag auf Widerruf durch den Antragsteller führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Bescheinigung; die ursprüngliche Bescheinigung hatte Bestandskraft erlangt, sodass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorlagen. • Rechtliche Schlussfolgerung: Da die KAH weiterhin museumstypische Aufgaben (Beschaffung/Präsentation/Vermittlung/Forschung) erbringt, war der Widerruf nicht zu gewähren; folglich besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheinigung ab März 2009. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Aufhebung (Widerruf) der Bescheinigung vom 06.03.1995 hat keinen Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass die KAH die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentlich-rechtliches Museum erfüllt, auch wenn sie überwiegend Wechselausstellungen ohne eigene ständige Sammlung zeigt. Die Bescheinigung der Kultusbehörde war folglich rechtsmäßig und hat Bestandskraft, ein bloßer Antrag der Klägerin auf Widerruf entzieht ihr nicht automatisch die Wirksamkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.