Beschluss
9 A 1290/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen (§ 124 VwGO).
• Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme öffentlicher Abwasseranlagen richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Widmung der Anlage, nicht nach der Frage, welcher Hoheitsträger zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (vgl. §§ 2, 4, 6, 7 KAG NRW).
• Eine unbefristete vertragliche Zusage eines Gebührenerlasses ist wegen Verstoßes gegen das Gesetzesvorbehaltserfordernis grundsätzlich nichtig, sofern keine äquivalente Gegenleistung und keine gesetzliche Grundlage vorliegt (§ 12 Abs.1 Nr.5 KAG NRW i.V.m. § 227 AO; Art.20 Abs.3 GG).
• Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung bedarf es der konkreten Benennung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bzw. eines benannten Abweichungsrechtsatzes; fehlende Substantiierung führt zur Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Niederschlagswassergebühren; vertraglicher Gebührenverzicht nichtig • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen (§ 124 VwGO). • Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme öffentlicher Abwasseranlagen richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Widmung der Anlage, nicht nach der Frage, welcher Hoheitsträger zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (vgl. §§ 2, 4, 6, 7 KAG NRW). • Eine unbefristete vertragliche Zusage eines Gebührenerlasses ist wegen Verstoßes gegen das Gesetzesvorbehaltserfordernis grundsätzlich nichtig, sofern keine äquivalente Gegenleistung und keine gesetzliche Grundlage vorliegt (§ 12 Abs.1 Nr.5 KAG NRW i.V.m. § 227 AO; Art.20 Abs.3 GG). • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung bedarf es der konkreten Benennung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage bzw. eines benannten Abweichungsrechtsatzes; fehlende Substantiierung führt zur Ablehnung. Das Land (Kläger) wendet sich gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren durch die Gemeinde (Beklagte). Streitgegenstand ist, ob der Kläger als Träger der Straßenbaulast für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage gebührenpflichtig ist und ob eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung einen unbefristeten Verzicht auf solche Gebühren begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger beantragt hier die Zulassung der Berufung. Er rügt insbesondere, das Gericht habe nicht hinreichend zwischen Fällen unterschieden, in denen das Niederschlagswasser innerhalb bebauter Ortsteile anfällt, und beruft sich auf vertragliche Vereinbarungen sowie auf (vermeintliche) Grundsätze wie die Konnexität. Die Beklagte behauptet das Recht zur Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz NRW und verweist auf die Nichtigkeit eines generellen, unbefristeten Gebührenverzichts. Der Senat entscheidet im Zulassungsverfahren über die vorgebrachten Zulassungsgründe. • Zulassungsprüfung beschränkt sich auf die vom Kläger vorgebrachten Gründe; diese begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 VwGO). • Gebührenpflicht nach KAG NRW knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme städtischer Abwasseranlagen und deren Widmung an; wer Abwasser in eine kommunale Anlage einleitet, kann danach gebührenpflichtig sein, unabhängig davon, welcher Hoheitsträger die Abwasserbeseitigungspflicht trägt (vgl. §§ 2,4,6,7 KAG NRW). • Der Umstand, dass ein Straßenbaulastträger die Entwässerungspflicht hat, schließt die Gebührenpflicht nicht aus; durch Nutzung der gemeindlichen Anlage wird ein Gebührentatbestand der Inanspruchnahme erfüllt. • Verweis auf Konnexitätsprinzip und landesverfassungsrechtliche Regelungen ist unbehelflich; daraus folgt kein Abwehrrecht gegen gemeindliche Gebührenregelungen des KAG NRW. • Vertraglicher Verzicht auf künftige Gebühren ist wegen des Gesetzesvorbehalts im Abgabenrecht und mangels gesetzlicher Ermächtigung oder äquivalenter Gegenleistung nichtig; ein genereller, unbefristeter Verzicht ohne konkrete Gegenleistung erfüllt die Voraussetzungen eines wirksamen Gebührenverzichts nicht (§ 12 Abs.1 Nr.5 KAG NRW i.V.m. § 227 AO; §§ 59 Abs.1 VwVfG NRW, § 134 BGB). • Fehlende Anhaltspunkte für eine Mischwidmung oder dinglich gesichertes Mitnutzungsrecht aus den vertraglichen Vereinbarungen; allein die vertragliche unentgeltliche Nutzung begründet keine Umwidmung der Anlage. • Zulassungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung sind nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an der Formulierung einer klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfrage bzw. an der Benennung eines abweichenden Rechtssatzes (§ 124 Abs.2 Nr.3 und Nr.4 VwGO). Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen und keine ausreichende Substantiierung grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung vorliegt. Die Gebührenpflicht der Gemeinde zur Erhebung einer Niederschlagswassergebühr bleibt bestehen, da die Inanspruchnahme der kommunalen Abwasseranlage vorliegt und das Kommunalabgabengesetz NRW eine Gebührenbefreiung zugunsten des Straßenbaulastträgers nicht vorsieht. Die vertraglich behauptete unbefristete, unentgeltliche Mitbenutzung ist nicht geeignet, eine rechtswirksame Befreiung zu begründen; ein genereller Verzicht ohne äquivalente Gegenleistung ist wegen des gesetzlichen Gebots der Abgabenerhebung nach Maßgabe der Gesetze nichtig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 2.002,52 Euro festgesetzt.