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Urteil

10 A 662/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein großflächiges, an einer Fassade angebrachtes beleuchtbares Riesenposter ist bauplanungsrechtlich eine ‚bauliche Anlage‘ mit städtebaulicher Relevanz und unterliegt damit den Vorschriften des BauGB. • Eine Bebauungsplanfestsetzung, die bestimmte im Kerngebiet nach BauNVO allgemein zulässige Nutzungen pauschal ausschließt, bedarf einer erkennbaren städtebaulichen Rechtfertigung; fehlt diese, ist der Ausschluss unwirksam. • Werbeanlagen verunstalten eine bauliche Anlage i.S.v. § 13 Abs. 2 BauO NRW nur bei eindeutiger Überlagerung architektonischer Gliederungselemente oder bei sonstiger erheblicher Störung; eine fensterlose, ungegliederte Fassade bleibt durch ein Riesenposter regelmäßig nicht verunstaltet. • Eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung durch ein statisches Riesenposter ist nur ausnahmsweise anzunehmen und setzt besondere Auffälligkeit, außergewöhnliche Verkehrslage oder grelle Lichteffekte voraus.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Fassaden-Riesenposter trotz textlicher Nutzungsbeschränkung im Bebauungsplan • Ein großflächiges, an einer Fassade angebrachtes beleuchtbares Riesenposter ist bauplanungsrechtlich eine ‚bauliche Anlage‘ mit städtebaulicher Relevanz und unterliegt damit den Vorschriften des BauGB. • Eine Bebauungsplanfestsetzung, die bestimmte im Kerngebiet nach BauNVO allgemein zulässige Nutzungen pauschal ausschließt, bedarf einer erkennbaren städtebaulichen Rechtfertigung; fehlt diese, ist der Ausschluss unwirksam. • Werbeanlagen verunstalten eine bauliche Anlage i.S.v. § 13 Abs. 2 BauO NRW nur bei eindeutiger Überlagerung architektonischer Gliederungselemente oder bei sonstiger erheblicher Störung; eine fensterlose, ungegliederte Fassade bleibt durch ein Riesenposter regelmäßig nicht verunstaltet. • Eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung durch ein statisches Riesenposter ist nur ausnahmsweise anzunehmen und setzt besondere Auffälligkeit, außergewöhnliche Verkehrslage oder grelle Lichteffekte voraus. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für eine dauerhaft beleuchtete Fremdwerbeanlage (Riesenposter, 15,6 m x 8 m) an der südlichen Fassade eines innerstädtischen Gebäudes. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Kerngebiet nach BauNVO festsetzt und in den textlichen Festsetzungen zahlreiche Nutzungen, darunter ‚sonstige nicht störende Gewerbebetriebe‘, ausgeschlossen hatte. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW (Verunstaltung) und gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans; zudem habe sie auf mögliche Verkehrsgefährdung im Kreuzungsbereich hingewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte unter Berufung die Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. • Rechtliche Einordnung: Das beleuchtbare Riesenposter ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO NRW und baugenehmigungsbedürftig; bauplanungsrechtlich ist es wegen seiner typisierbaren Wirkung städtebaulich relevant (§ 29, § 30 BauGB). • Zulässigkeit nach Bauplanungsrecht: In Kerngebieten nach § 7 BauNVO sind ‚sonstige nicht störende Gewerbebetriebe‘ grundsätzlich zulässig; Außenwerbung mit Fremdwerbung ist bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Nutzung zu behandeln und bei typisierender Betrachtung in Kerngebieten regelmäßig zulässig. • Unwirksamkeit der Planfestsetzung: Der pauschale Ausschluss der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil aus Planurkunde und Begründung keine hinreichend gewichtigen Allgemeinwohlgründe oder nachvollziehbare Differenzierungen folgen; die Festsetzung erscheint als nicht durch die tatsächliche Planabsicht gedeckt. • Alternative Prüfung nach § 34 BauGB: Selbst bei Unterstellung der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen ergibt sich aus der näheren Umgebung keine Eigenart, die das Riesenposter unzulässig machen würde; die Innenstadtlage spricht gegen Qualifikation als faktisches Wohngebiet. • Bauordnungsrechtliche Prüfung (§ 13 Abs. 2 BauO NRW): Verunstaltung ist nur anzunehmen, wenn architektonische Gliederungselemente durch die Werbeanlage ganz oder teilweise überlagert werden; die angegriffene fensterlose Backsteinfassade ist ungegliedert, das Poster verdeckt nur einen Teil und ist hinsichtlich der Fassadenfläche untergeordnet, daher liegt keine Verunstaltung vor. • Straßenverkehrsgefährdung: Eine konkrete Gefährdung nach § 13 Abs. 2 BauO NRW erfordert besondere Auffälligkeit, grelle Beleuchtung oder eine außergewöhnlich schwierige Verkehrslage; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, Entfernung und Höhe verhindern erhebliche Ablenkung. • Folgerung: Da bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Normen keinen Einwand begründen und der Bebauungsplanausschluss unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs. 1 BauO NRW). Die Berufung ist begründet; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2011 ist aufzuheben. Die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung für das Riesenposter zu erteilen, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich als in Kerngebieten zulässige gewerbliche Nutzung zu qualifizieren ist, der pauschale Ausschluss dieser Nutzungsart im Bebauungsplan städtebaulich nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist und die Werbeanlage weder die Fassade verunstaltet noch eine konkrete Verkehrsgefährdung begründet. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.