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Beschluss

14 A 893/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, wenn weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. • §12 Abs.3 WFNG NRW verlangt nicht zusätzlich das tatbestandliche Merkmal eines adäquat kausal verursachten Vermögensschadens; das Ermessen der Behörde ist auf den Zweck der Vorschrift auszurichten. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung zur Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Anforderungen an §12 Abs.3 WFNG NRW und Zulassungsvoraussetzungen • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO scheitert, wenn weder tragende Rechtssätze noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. • §12 Abs.3 WFNG NRW verlangt nicht zusätzlich das tatbestandliche Merkmal eines adäquat kausal verursachten Vermögensschadens; das Ermessen der Behörde ist auf den Zweck der Vorschrift auszurichten. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung zur Einheitlichkeit oder Fortentwicklung der Rechtsprechung erforderlich ist. Die Klägerin verlangt Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen nach §12 Abs.3 WFNG NRW von der beklagten Behörde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin macht geltend, die Förderung sei zu Unrecht gewährt worden, weil Weisungen und Förderrichtlinien verletzt wurden. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung und rügt insbesondere, §12 Abs.3 WFNG NRW setze einen adäquat kausalen Vermögensschaden voraus und weitere Auslegungsfragen bestünden. Streitgegenstand ist somit die Auslegung von §12 WFNG NRW sowie die Frage, ob konkrete Weisungsverstöße die Erstattungspflicht begründen. Das OVG prüft im Antragsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen. Relevante Tatsachen betreffen unter anderem baurechtliche Prüfungen, Förderrichtlinien und die tatsächlichen Wohnverhältnisse der Begünstigten. • Die beantragten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nrn.1 und 3 VwGO sind nicht dargetan oder begründet. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht, weil der Beklagte keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder wesentlichen Tatsachenfeststellungen vorlegt. • §12 Abs.3 WFNG NRW enthält nicht das zusätzliche tatbestandliche Erfordernis eines adäquat kausal verursachten Vermögensschadens; die Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das Ermessen der Behörde entsprechend dem Zweck der Vorschrift (Neutralisierung verfehlter Förderung) auszuüben ist. • Ob ein Darlehensnehmer später zahlungsunfähig wird, ist für die Frage der Erstattung zunächst unerheblich; maßgeblich ist, ob die Förderung von vornherein nicht hätte bewilligt werden dürfen. • Konkrete Einwände des Beklagten gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (z.B. zu Prüfungen nach Nr.6 der Wohnraumförderungsbestimmungen oder zu Bestandsschutzgründen) sind nicht substantiiert vorgetragen und begründen daher keine ernstlichen Zweifel. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zur Auslegung des §12 Abs.3 WFNG NRW ist nicht gegeben, weil die Frage auf Basis bestehender Rechtsprechung und Auslegung ohne Berufungsverfahren beantwortet werden kann. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG (§154 Abs.2 VwGO; §§47,52 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird auf 27.916,52 Euro festgesetzt. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts zu den Verstößen gegen Förderrichtlinien und zur Zweckausrichtung von §12 Abs.3 WFNG NRW sind nicht durch schlüssige Gegenargumente erschüttert worden. Eine eigenständige Erfordernis eines adäquat kausalen Vermögensschadens als Tatbestandsmerkmal ist nicht erforderlich; entscheidend ist, dass die Förderung von vornherein nicht hätte gewährt werden dürfen. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, da die aufgeworfenen Rechtsfragen auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und Auslegung ohne Berufungsverfahren geklärt werden können.