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Beschluss

13 D 23/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach §§ 198 ff. GVG ist unzulässig, wenn die Klägerin die erforderliche Verzögerungsrüge nicht mindestens sechs Monate vor Klageerhebung erhoben hat. • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht für erstinstanzliche Entschädigungsklagen Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO; eine fehlende Postulationsfähigkeit macht die Klage unzulässig. • Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO kann auch bei Entschädigungsklagen nach § 173 Satz 2 VwGO ergehen, soweit die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Entschädigungsklage wegen fehlender Verzögerungsrüge und fehlender Postulationsfähigkeit • Eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach §§ 198 ff. GVG ist unzulässig, wenn die Klägerin die erforderliche Verzögerungsrüge nicht mindestens sechs Monate vor Klageerhebung erhoben hat. • Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht für erstinstanzliche Entschädigungsklagen Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO; eine fehlende Postulationsfähigkeit macht die Klage unzulässig. • Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO kann auch bei Entschädigungsklagen nach § 173 Satz 2 VwGO ergehen, soweit die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klägerin begehrte einstweilen die Entschädigung wegen angeblich überlanger Dauer des Verfahrens 10 K 4628/12 VG Köln und ließ sich dabei von ihrem Onkel als Prozessbevollmächtigten vertreten. Zuvor hatte sie vor dem Verwaltungsgericht Köln die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verfolgt; dieses Verfahren wurde mit Urteil abgewiesen. Der Vertreter der Klägerin hatte im Oktober 2012 um Mitteilung des Entscheidungszeitpunkts gebeten. Am 13. März 2013 reichte der Vertreter beim Oberverwaltungsgericht die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG ein und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das beklagte Land beantragte Klageabweisung und gab keine inhaltliche Stellungnahme ab. Der Senat lehnte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten ab und erwog, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. • Zuständigkeit und Verfahren: Der Senat entscheidet nach § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, da Sachverhalt und Rechtslage klar sind und keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen; § 84 VwGO ist nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbar. • Postulationsfähigkeit: Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Parteien vor dem Oberverwaltungsgericht durch bestimmte Prozessbevollmächtigte vertreten sein. Der auftretende Onkel erfüllte die Anforderungen der Postulationsfähigkeit nicht, sodass die Klägerin bei Klageerhebung und bei Erlass des Gerichtsbescheids nicht postulationsfähig war; dies macht die Klage unzulässig. • Formelle Voraussetzung Verzögerungsrüge: Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG muss vor Erhebung der Entschädigungsklage mindestens sechs Monate zuvor eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden sein. Die Bitte um Mitteilung des Entscheidungszeitpunkts vom 28.10.2012 stellt keine solche Verzögerungsrüge dar und erfolgte zudem nicht fristgerecht. • Materielle Voraussetzungen Entschädigung: Selbst in der Sache wäre die Klage unbegründet, da das Verfahren 10 K 4628/12 innerhalb von etwa zehn Monaten entschieden wurde und das Verwaltungsgericht das Verfahren gefördert hat; es ist kein Nachteil der Klägerin infolge der Verfahrensdauer substantiiert dargelegt. • Gerichtsbescheid und Beteiligung ehrenamtlicher Richter: Die Besetzung des Senats mit Berufs- und ehrenamtlichen Richtern ist verfassungsgemäß; § 109 JustG NRW regelt die Besetzung der Senate, und eine Ausnahme für Gerichtsbescheide, die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ausschlösse, lässt sich nicht herleiten. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungen stützen sich insbesondere auf § 84 VwGO, § 173 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO, §§ 198 ff. GVG sowie auf verfahrensrechtliche Bestimmungen der VwGO und JustG NRW. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen hierzu befugten Prozessbevollmächtigten postulationsfähig vertreten war und weil sie die gesetzliche Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 5 GVG nicht mindestens sechs Monate vor Klageerhebung erhoben hat. Sachdienlich geprüft ist die Entschädigungsklage jedenfalls unbegründet, weil das erstinstanzliche Verfahren nicht unangemessen lang dauerte und kein nachteiliger Einfluss auf die Klägerin substantiiert vorgetragen wurde. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.