Beschluss
20 A 2818/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden.
• Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser ist maßgeblich, wer kraft Gesetzes zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist; dies kann die Gemeinde sein (§53 LWG).
• Die Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung von der Überlassungspflicht nach §53 Abs.3a LWG ist Sache der Gemeinde und für die Wasserbehörde verbindlich; die Wasserbehörde kann diese nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Darlegung freistellungsrelevanter Tatsachen • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden. • Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser ist maßgeblich, wer kraft Gesetzes zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist; dies kann die Gemeinde sein (§53 LWG). • Die Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung von der Überlassungspflicht nach §53 Abs.3a LWG ist Sache der Gemeinde und für die Wasserbehörde verbindlich; die Wasserbehörde kann diese nicht ersetzen. Der Kläger begehrte eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Versickern (Einleiten in Grundwasser) nicht zur Bewässerung genutzten Niederschlagswassers. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht vorlägen und die Stadt T. zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei; eine von der Gemeinde erklärte Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht liege nicht vor. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Freistellungsfrage nicht hinreichend geprüft und die Stadt unzureichend beteiligt; er berief sich außerdem auf frühere Duldungen durch Bedienstete der Stadt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorlägen und verneinte dies mangels tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde den Kläger von der Überlassungspflicht freigestellt habe. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn fristgerecht mindestens einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt wird (§124a Abs.5 Satz2 VwGO). Das ist hier nicht erfolgt. • Gegenstand der Klage: Alleinige Streitfrage war die Verpflichtung der Wasserbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser (§8 Abs.1, §9 Abs.1 Nr.4 WHG). Das Gericht ging zutreffend davon aus, dass es sich um Abwasser handelt (§54 Abs.1 Nr.2 WHG, §51 Abs.1 LWG) und die Anforderungen für Abwasser einzuhalten sind. • Relevanz der Freistellung: Nach §53 LWG ist grundsätzlich die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet; §53 Abs.3a LWG legt fest, dass der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung verpflichtet ist, wenn die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht freigestellt hat. Die Entscheidung über die Freistellung ist der Gemeinde zugewiesen und kann nicht durch die Wasserbehörde ersetzt werden. • Entscheidungserheblichkeit: Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Wasserbehörde vom 12.02.2010 kommt es nicht auf die Frage an, ob gegenüber der Gemeinde ein (eventueller) Freistellungsanspruch des Klägers besteht. Der Bescheid enthält keine Regelung zur Freistellung und verweist auf die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt. • Fehlende Substantiierung: Der Kläger hat keinen konkreten Anhaltspunkt vorgetragen, der belegt, dass die Gemeinde ihn im Sinne des §53 Abs.3a LWG freigestellt hat; bloße Hinweise auf frühere Nichtbeanstandungen durch städtische Bedienstete genügen nicht. • Verfahrensrügen: Die Rüge der unterbliebenen Beiladung der Stadt ist nicht substantiiert dargelegt und zudem nicht erforderlich, weil die Freistellung keine verwaltungsinterne Mitwirkung darstellt und keine erforderliche Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO vorliegt. • Grundsätzliche Bedeutung: Es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO), da die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Freistellung und zur Erteilung von Einleitungserlaubnissen klar sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Ablehnung beruht darauf, dass der Kläger keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt hat. Soweit es auf die Frage ankäme, wer zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist, ist nach §53 LWG die Gemeinde maßgeblich; eine von der Gemeinde vorzunehmende Freistellung des Nutzungsberechtigten ist für die Wasserbehörde verbindlich und kann von dieser nicht ersetzt werden. Da der Bescheid der Wasserbehörde keine Freistellung regelt und kein tragfähiger Hinweis vorliegt, dass die Gemeinde den Kläger freigestellt hat, war die Erlaubnis zu versagen. Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren: 5.000 Euro.