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Beschluss

6 A 2929/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verringerung der Altersgrenze nach § 115 Abs. 2 LBG NRW bemisst sich danach, ob der Beamte nach einem Dienstplan eingesetzt war, der Wechselschichtdienst vorsieht; es kommt nicht auf das tägliche, lückenlose tatsächliche Leisten von Wechselschichten an. • Für die Anwendung des § 115 Abs. 2 LBG NRW reicht der ständige Einsatz nach einem den Wechselschichtdienst vorsehenden Dienstplan; eine weitergehende Voraussetzung, dass alle Dienstarten dieses Dienstplans Wechselschichten vorsehen müssen, ist nicht erforderlich. • Die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV ist nicht notwendige Voraussetzung für die Verringerung der Altersgrenze nach § 115 Abs. 2 LBG NRW; die Zulagenregelung stellt strengere Anforderungen (z. B. durchschnittlich 40 Nachtstunden) und kann nur in umgekehrter Richtung indizieren.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Wechselschichtdienst nach § 115 Abs. 2 LBG NRW bei dienstplanmäßigem Einsatz • Die Verringerung der Altersgrenze nach § 115 Abs. 2 LBG NRW bemisst sich danach, ob der Beamte nach einem Dienstplan eingesetzt war, der Wechselschichtdienst vorsieht; es kommt nicht auf das tägliche, lückenlose tatsächliche Leisten von Wechselschichten an. • Für die Anwendung des § 115 Abs. 2 LBG NRW reicht der ständige Einsatz nach einem den Wechselschichtdienst vorsehenden Dienstplan; eine weitergehende Voraussetzung, dass alle Dienstarten dieses Dienstplans Wechselschichten vorsehen müssen, ist nicht erforderlich. • Die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV ist nicht notwendige Voraussetzung für die Verringerung der Altersgrenze nach § 115 Abs. 2 LBG NRW; die Zulagenregelung stellt strengere Anforderungen (z. B. durchschnittlich 40 Nachtstunden) und kann nur in umgekehrter Richtung indizieren. Der Kläger begehrt die Anerkennung, dass er mindestens 25 Jahre durchgehend im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen sei und deshalb bereits zum 31.01.2013 zurruhesetzen sei. Streitgegenstand ist die Auslegung und Anwendung des § 115 Abs. 2 LBG NRW, der eine Verringerung der Altersgrenze bei 25 Jahren Wechselschichtdienst vorsieht. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Kläger habe im Zeitraum von 1.4.1975 bis 26.12.2011 auf der WSP-Wache N. im erforderlichen Umfang Wechselschichtdienst nach dienstplanmäßiger Einteilung geleistet. Entscheidend sei der ständige Einsatz nach einem Dienstplan, der Wechselschichtdienst vorsehe, nicht das konkrete tägliche Ableisten jeder Schicht. Das beklagte Land rügt, dass neben dem Wachdienst auch Streifendienst existierte und die Zulagegewährung nach der EZulV fehle. Das Verwaltungsgericht wertete die Dienstpläne und kam zu Gunsten des Klägers; das Land beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Auslegung § 115 Abs. 2 LBG NRW: Die Legaldefinition verlangt den ständigen Einsatz nach einem Dienstplan, der regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht; darauf kommt es an, nicht auf das tagesgenaue, tatsächliche Schicht-Tag-für-Tag-Leisten. • Vergleich mit § 20 EZulV: Die Wechselschichtzulage normiert strengere, zusätzlich individuelle Voraussetzungen (z. B. durchschnittlich 40 Nachtstunden in fünf Wochen); daraus folgt nicht, dass § 115 Abs. 2 LBG NRW dieselben Anforderungen enthalte. • Sinn und Zweck: Die Regelung soll die besonderen gesundheitlichen und sozialen Belastungen des Wechselschichtdienstes kompensieren; dieser Zweck wird erfüllt, wenn der Beamte dienstplanmäßig in Wechselschichten eingesetzt war. • Beweislastregelung in § 115 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW: Ein Verständnis, das die tatsächliche lückenlose Leistung über 25 Jahre voraussetzen würde, wäre praktisch kaum nachweisbar und daher nicht vereinbar. • Zur Rüge des Landes, verschiedene Dienstarten stünden gleichberechtigt gegenüber: Der Wortlaut und die Zielsetzung der Vorschrift rechtfertigen keine Einschränkung, dass alle Dienstarten Wechselschicht vorsehen müssten. • Indizwirkung der Wechselschichtzulage: Fehlen der großen Wechselschichtzulage spricht nicht gegen die Anwendbarkeit von § 115 Abs. 2 LBG NRW; umgekehrt indiziert der Erhalt der großen Zulage die Anspruchsberechtigung eher. • Zulassungsrechtlich liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine besonderen Schwierigkeiten vor, die ein Berufungsverfahren erforderten. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Kläger wegen ständigen Einsatzes nach einem dienstplanmäßig Wechselschicht vorsiehenden Dienstplan die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 LBG NRW erfüllt und demzufolge die Verringerung der Altersgrenze zuzubilligen ist. Die Einwendungen des Landes, insbesondere die Unterscheidung von Wachdienst und Streifendienst sowie das Fehlen der großen Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV, konnten nicht durchgreifend Zweifel an der Würdigung der Tatsachen und der rechtlichen Auslegung begründen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde bis 25.000 Euro festgesetzt.