OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 718/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; solche liegen hier nicht vor. • Zahlungen des getrennt lebenden Ehemanns zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin sind wohngeldrechtlich als zum Jahreseinkommen der Klägerin gehörend zu behandeln (§14 Abs.2 Nr.20 a) WoGG). • Außergewöhnliche Belastungen oder private Rückzahlungen sind im Wohngeldrecht nur innerhalb der ausdrücklich geregelten Abzugsfälle der §§16–18 WoGG zu berücksichtigen; allgemeine Regelungen wie in der ZPO finden keine Entsprechung im Wohngeldrecht. • Werbungskosten nach §14 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2 Nr.2 EStG sind abzugsfähig, nicht jedoch Rückzahlungen von Darlehen als außergewöhnliche Belastungen nach §2 Abs.4 i.V.m. §33 EStG.
Entscheidungsgründe
Ehegattenzahlungen zur Darlehenstilgung zählen als Einkommen im Wohngeldrecht • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; solche liegen hier nicht vor. • Zahlungen des getrennt lebenden Ehemanns zur Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin sind wohngeldrechtlich als zum Jahreseinkommen der Klägerin gehörend zu behandeln (§14 Abs.2 Nr.20 a) WoGG). • Außergewöhnliche Belastungen oder private Rückzahlungen sind im Wohngeldrecht nur innerhalb der ausdrücklich geregelten Abzugsfälle der §§16–18 WoGG zu berücksichtigen; allgemeine Regelungen wie in der ZPO finden keine Entsprechung im Wohngeldrecht. • Werbungskosten nach §14 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2 Nr.2 EStG sind abzugsfähig, nicht jedoch Rückzahlungen von Darlehen als außergewöhnliche Belastungen nach §2 Abs.4 i.V.m. §33 EStG. Die Klägerin begehrte Wohngeld für den Zeitraum 1.10.2011 bis 30.4.2012. Ihr damaliger, inzwischen geschiedener Ehemann zahlte monatlich 300,- Euro auf eine Darlehensverbindlichkeit der Klägerin. Das Verwaltungsgericht rechnete diese Zahlungen als Einkommen der Klägerin an und wies den Wohngeldantrag ab. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und machte geltend, die Zahlungen stünden ihr wegen einer Zahlungsabrede mit dem Ehemann nicht zur Verfügung. Sie berief sich damit auf besondere Belastungen und die tatsächliche Verfügbarkeit des Arbeitslosengeldes. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. • Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; das Zulassungsvorbringen reicht nicht aus. • Einkommensbegriff im Wohngeldrecht: Die monatlichen Zahlungen des Ehemanns zur Darlehenstilgung stellen eine bloße Zahlungsverkürzung und sind nach §14 Abs.2 Nr.20 a) WoGG als zum Jahreseinkommen der Klägerin gehörend zu behandeln. • Abzugsfähigkeit von Belastungen: Das Wohngeldrecht kennt keine generelle Regelung für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen wie §115 ZPO; Abzüge sind nur in den in §§16–18 WoGG ausdrücklich vorgesehenen Fallgruppen möglich. • Steuerrechtlicher Bezug: Von positiven Einkünften sind nach §14 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2 Nr.2 EStG lediglich Werbungskosten abziehbar; Rückzahlungen auf Darlehen zählen in der Regel nicht zu den Werbungskosten und sind daher nicht abzugsfähig. • Verantwortung für Verwendung von Unterhaltsleistungen: Die Klägerin trägt das Risiko, wenn sie erhaltene Unterhaltszahlungen zur Darlehenstilgung verwendet statt zur Deckung laufender Lebenshaltungskosten. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens gemäß §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde festgesetzt nach §§47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin hat keinen Erfolg mit dem Vorbringen, die 300,- Euro seien nicht als ihr Einkommen zu behandeln. Die Zahlungen des Ehemanns zur Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeit sind wohngeldrechtlich dem Jahreseinkommen zuzurechnen, da das Wohngeldrecht außer den in §§16–18 WoGG geregelten Abzugsfällen keine Berücksichtigung besonderer Belastungen kennt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren beträgt 2.695,- Euro. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig.