Beschluss
13 A 910/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind.
• Fehlt ein rechtsschutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzbedürfnis), ist die Verpflichtungsklage unzulässig, auch wenn Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
• Ein Untätigkeits- oder Bescheidungsbegehren führt nicht zu einer anderen Zulässigkeitsprüfung; bei gebundenen Entscheidungen ist die Klage in der Form der Verpflichtungsklage zu führen.
• Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist vom Antragsteller konkret und substantiiert darzulegen; bloße Verweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind. • Fehlt ein rechtsschutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzbedürfnis), ist die Verpflichtungsklage unzulässig, auch wenn Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben ist. • Ein Untätigkeits- oder Bescheidungsbegehren führt nicht zu einer anderen Zulässigkeitsprüfung; bei gebundenen Entscheidungen ist die Klage in der Form der Verpflichtungsklage zu führen. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist vom Antragsteller konkret und substantiiert darzulegen; bloße Verweise genügen nicht. Der Kläger begehrte die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität für das Wintersemester 2012/2013 und verklagte die Beklagte auf Verpflichtung zur Bescheidung bzw. auf Erteilung der Zulassung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt die Klage für unzulässig, weil dem Kläger ein Studium an zwei anderen Universitäten zulassungsfrei möglich und zumutbar gewesen sei, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob es sich um eine Untätigkeitsklage oder um eine Verpflichtungsklage handelt und ob das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der geltend gemachte Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit liegt nicht vor, weil der Kläger die zur Begründung erforderlichen Darlegungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erbracht hat. • Auslegung des Klageantrags: Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zutreffend als Verpflichtungsklage verstanden; bei gebundenen Entscheidungen ändert § 75 VwGO nichts an der Form der zulässigen Klage. • Rechtsschutzbedürfnis vs. Klagebefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO (Klagebefugnis) ist von dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden; letzteres fehlt, wenn dem Kläger zumutbar anderweitig zulassungsfrei studieren kann. • Begründung des Mangels: Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Möglichkeit zulassungsfreien Studiums an den genannten Universitäten nicht gegeben war; daher blieb das Verwaltungsgericht bei der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Diese ist nicht ausreichend dargelegt; bloße Hinweise auf fehlende Senatsrechtsprechung genügen nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Verfahren 5.000 Euro; Entscheidung unanfechtbar nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt rechtskräftig. Die Zulassung scheiterte maßgeblich am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil ihm zumutbar und zulassungsfrei die Aufnahme des Studiums an anderen Universitäten offenstand und er dies nicht substantiiert bestritten hat. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.