Beschluss
12 E 1007/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten begründet allein keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG.
• Tätigkeiten, die auf den Erfolg in der Sache gerichtet sind (z. B. Klageerhebung), werden durch die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten.
• Die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kann zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn keine zur Beilegung beitragende Mitwirkungshandlung dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Erledigungserklärung allein rechtfertigt keine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG • Eine bloße Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten begründet allein keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. • Tätigkeiten, die auf den Erfolg in der Sache gerichtet sind (z. B. Klageerhebung), werden durch die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten. • Die Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kann zulässig sein, ist aber unbegründet, wenn keine zur Beilegung beitragende Mitwirkungshandlung dargelegt wird. Die Rechtsanwältin erhob Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Streitgegenstand: Überleitungsbescheid). Sie verlangte die Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG mit der Begründung, die Erledigung des Überleitungsbescheids sei auch auf ihre Erklärung und auf die von ihr geführte Klage zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anrechnung einer Erledigungsgebühr ab mit der Begründung, eine bloße Erledigungserklärung genüge nicht als beachtenswerte Mitwirkungshandlung. Der Senat hat über die Beschwerde entschieden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG (durchschlagend) und § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG zulässig, soweit sie auch im eigenen Namen der Rechtsanwältin geführt wurde. • Fehlen einer zurechenbaren Mitwirkungshandlung: Die Rechtsmittelführerin hat keine konkrete Mitwirkungshandlung vorgetragen, die zur Beilegung des Verfahrens 6 K 1063/11 beigetragen und damit die Voraussetzung für die Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG erfüllt. • Rechtsprechung und Abgrenzung: Nach ständiger Rechtsprechung (LSG, BSG, OVG NRW) reicht eine bloße Erledigungserklärung nicht aus; auf den Erfolg in der Sache gerichtete Tätigkeiten werden durch die Tätigkeitsgebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) abgegolten. • Zurechenbarkeit: Selbst wenn offen bleibt, ob die Erledigungserklärung dem vorliegenden oder einem abgetrennten Verfahren zuzuordnen ist, ändert dies nichts daran, dass die bloße Erklärung keine eigenständige Gebühr auslöst. • Kostenentscheidung: Die Ablehnung der Erledigungsgebühr und die gebührenfreie Durchführung des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 56 Abs. 2 S.2 und S.3 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 56 Abs.2, 33 Abs.4 RVG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass die Erledigungserklärung der Prozessbevollmächtigten allein keine Ansetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG rechtfertigt, weil keine gesondert beachtenswerte Mitwirkungshandlung zur Beilegung des Verfahrens dargelegt wurde. Tätigkeiten, die auf den materiellen Erfolg gerichtet sind, sind bereits durch Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten. Die Kostenentscheidung blieb bestehen und das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.