OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2378/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Wohnweg ist eine nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Grundstücken mit Wohnnutzung den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermittelt; maßgeblich ist die Erschließungswirkung, nicht die bauliche Ausrichtung der Gebäude. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers die überzeugenden und zutreffenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht substantiiert in Frage stellt. • Eine Einfriedungsmauer oder eine Garage schließt die Erschließungsmöglichkeit nicht aus, wenn aus Lagefotos und Luftbild ersichtlich ist, dass ein Zutritt zum Wohnweg grundsätzlich und mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
Entscheidungsgründe
Wohnwegbegriff und Erschließungswirkung bei Einfriedung und Verbindungsgang • Ein Wohnweg ist eine nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Grundstücken mit Wohnnutzung den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermittelt; maßgeblich ist die Erschließungswirkung, nicht die bauliche Ausrichtung der Gebäude. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers die überzeugenden und zutreffenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht substantiiert in Frage stellt. • Eine Einfriedungsmauer oder eine Garage schließt die Erschließungsmöglichkeit nicht aus, wenn aus Lagefotos und Luftbild ersichtlich ist, dass ein Zutritt zum Wohnweg grundsätzlich und mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinem Grundstück einen Erschließungsvorteil durch den Ausbau einer rückwärtigen Verbindungsstraße/Wohnweg zur C.-Straße zuerkennt. Er behauptet, es handele sich um eine nur fußläufige, schmale Verbindungsgasse ohne Erschließungswirkung für sein Grundstück; an den Weg sei an kein Gebäude angebaut, sein Grundstück sei durch eine Doppelgarage im Bauwich getrennt und von der C.-Straße voll erschlossen. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, ein Durchbruch durch die anliegende Mauer sei ohne großen Aufwand möglich und daher eine vorteilhafte Inanspruchnahme des Weges gegeben. Das OVG prüft, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Rechtsbegriff Wohnweg: Wohnwege sind nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare öffentliche Verkehrsflächen, die Grundstücken mit Wohnnutzung den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermitteln; entscheidend ist die tatsächliche Erschließungswirkung, nicht die Frage, ob an den Weg angebauten Häuser baulich zum Weg orientiert sind (§§ der VwGO sind verfahrensrechtlich relevant). • Das Vorbringen des Klägers reicht nicht aus, die überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert zu widerlegen; der Senat verweist auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts und auf die Erwiderung der Beklagten. • Beweiswürdigung zur Einfriedung: Die vom Kläger vorgelegenen Fotos und das Luftbild der Beklagten zeigen, dass das Grundstück des Klägers vor und hinter der Garage an den Wohnweg mit Mauereinfassung grenzt; demnach ist ein Durchbruch realisierbar und damit eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gegeben. • Praktische Zumutbarkeit: Analog zu ständiger Rechtsprechung stellt eine Mauer oder ein Niveauunterschied kein unüberwindbares Erschließungshindernis dar, wenn ein Zugang mit zumutbarem finanziellem Aufwand hergestellt werden kann; dies wird hier bejaht. • Verfahrensrechtlich liegt kein Fall des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vor, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt sind; somit ist die Zulassung der Berufung abzulehnen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das OVG bestätigt, dass der geprüfte Verbindungsweg als Wohnweg im rechtlichen Sinne Erschließungswirkung für das Klägergrundstück hat; eine Einfriedung oder Doppelgarage schließt die Erschließungsmöglichkeit nicht aus, da aus Fotos und Luftbild ein praktikabler Durchbruch bzw. Zugang erkennbar ist. Folglich genügt das Vorbringen des Klägers nicht, um die überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.484,31 Euro festgesetzt.