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Beschluss

12 A 456/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. • Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Herausarbeitung einer konkret noch nicht geklärten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darstellung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. • Die bloße Behauptung struktureller Gleichheit zwischen Halbwaisenrente und Unterhaltsleistungen ohne schlüssige Begründung genügt nicht, um grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zu begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung erfordert konkrete Herausarbeitung grundsätzlicher Rechtsfragen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. • Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Herausarbeitung einer konkret noch nicht geklärten, für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und die Darstellung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. • Die bloße Behauptung struktureller Gleichheit zwischen Halbwaisenrente und Unterhaltsleistungen ohne schlüssige Begründung genügt nicht, um grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO zu begründen. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Halbwaisenrente bei der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen gegenüber einer Gebührensatzung der Gemeinde in gleicher Weise wie dem Kind gewährter Unterhaltsleistungen anzurechnen sei. Der Kläger behauptete strukturelle Gleichheit zwischen Halbwaisenrente und Unterhaltsleistungen und machte hieraus grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger suchte die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO. Im Zulassungsverfahren musste der Kläger die Gründe für die Zulassung hinreichend darlegen; dies geschah nach Ansicht des Gerichts nicht in schlüssiger Weise. • Zulässig, aber unbegründet ist der Zulassungsantrag, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) nicht vorliegt. • Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO muss bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung eine konkret noch ungeklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt werden. • Der Kläger hat nicht substantiiert erklärt, warum die Halbwaisenrente bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen der Unterhaltsleistung des Kindes gleichzustellen sei; es fehlt an einer vernünftigen Erklärung für eine parallele Behandlung. • Die bloße These struktureller Gleichheit von Halbwaisenrente und Unterhaltsleistungen ohne Beachtung der unterschiedlichen Rechtsfunktionen (Zahlung zur Deckung des Barunterhalts versus Erfüllung der Unterhaltspflicht des verbleibenden Elternteils) reicht nicht aus. • Die Entscheidung des BGH (XII ZR 138/04) betrifft die Monetarisierung von Betreuungsunterhalt und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; sie begründet keine andere Bewertung der Anrechenbarkeit der Halbwaisenrente. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 und 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger die für eine Zulassung erforderlichen Gründe nicht hinreichend dargelegt hat, insbesondere nicht die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage konkretisiert hat. Die Annahme einer strukturellen Gleichheit zwischen Halbwaisenrente und Unterhaltsleistungen wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil die unterschiedliche Funktion der Zahlungen nicht berücksichtigt wurde. Die Entscheidung des BGH vom 30. August 2006 ändert daran nichts, da sie nicht die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen betrifft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 1.380,- Euro festgesetzt.