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Beschluss

13 B 1421/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kreditkartenzuschlag beim Taxi ist ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs.1 Satz2 Nr.2 PBefG, wenn er Kosten der bargeldlosen Zahlung abdecken soll. • Ein solcher Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn er in der örtlichen Taxentarifordnung ausdrücklich festgesetzt ist. • Die bloße Abwesenheit einer Regelung in der Taxentarifordnung berechtigt nicht zur eigenmächtigen Erhebung eines Kreditkartenzuschlags; die Ordnungsverfügung nach § 14 OBG ist in diesem Fall rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Kreditkartenzuschlag beim Taxi nur bei Festsetzung in der Taxentarifordnung • Ein Kreditkartenzuschlag beim Taxi ist ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs.1 Satz2 Nr.2 PBefG, wenn er Kosten der bargeldlosen Zahlung abdecken soll. • Ein solcher Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn er in der örtlichen Taxentarifordnung ausdrücklich festgesetzt ist. • Die bloße Abwesenheit einer Regelung in der Taxentarifordnung berechtigt nicht zur eigenmächtigen Erhebung eines Kreditkartenzuschlags; die Ordnungsverfügung nach § 14 OBG ist in diesem Fall rechtmäßig. Ein Taxiunternehmer verlangte von Fahrgästen einen pauschalen Kreditkartenzuschlag von 2,00 Euro und brachte entsprechende Aufkleber an. Die zuständige Behörde untersagte dies per Ordnungsverfügung und ordnete gegebenenfalls Zwangsgelder an. Der Unternehmer klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie die Abwehr der Zwangsgeldandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Taxentarifordnung für das Pflichtfahrgebiet keinen Kreditkartenzuschlag vorsehe. Der Unternehmer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung; das Oberverwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden. • Begriffliche Einordnung: Ein Zuschlag im Sinne des § 51 Abs.1 Satz2 Nr.2 PBefG ist ein Beförderungsentgelt für Sonderleistungen; dazu zählen auch mittelbar mit der Beförderung verbundene Kosten wie etwa Vorhaltekosten oder Kosten bargeldloser Zahlung. • Anwendung auf Kreditkartenzuschlag: Die Option der Bezahlung mit Kreditkarte ist eine vom Unternehmer angebotene Nebenleistung des Bezahlvorgangs, die zusätzliche Kosten (Transaktions-, Bearbeitungs- und Geräteaufwand) verursachen; der hierfür erhobene Kreditkartenzuschlag fällt somit unter § 51 Abs.1 Satz2 Nr.2 PBefG. • Erfordernis der Festsetzung: Ein Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn die Taxentarifordnung ihn vorsieht; in diesem Fall hat die Taxentarifordnung der Stadt keinen Kreditkartenzuschlag festgesetzt, sodass die Erhebung rechtswidrig ist. • Zurückweisung alternativer Rechtfertigungen: § 4 der Taxentarifordnung (Überwälzung besonderer Drittkosten) greift nicht, weil dort Kosten für fremde, auf Wunsch des Fahrgastes in Anspruch genommene Leistungen geregelt sind, nicht aber Kosten der bargeldlosen Zahlungsabwicklung. • Summarische Prüfung wirtschaftlicher Notlage: Die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Taxentarife oder erhöhte Kosten durch Kreditkartenzahlungen konnten im vorläufigen Rechtschutz nicht hinreichend dargetan werden; die Tarifanpassung 2011 und vergleichsweise hohe Tarife in der Stadt sprechen gegen das Vorliegen einer solchen Lage. • Interessenabwägung: Die finanziellen Nachteile und angeblicher Ansehensverlust des Klägers rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Unternehmer handelte angesichts vorheriger Hinweise der Behörde auf eigenes Risiko. • Verfahrensfolgen: Die Ordnungsverfügung war rechtmäßig, die Beschwerde ist unbegründet; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind getroffen. Die Beschwerde des Taxiunternehmers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass ein Kreditkartenzuschlag als Zuschlag nach § 51 Abs.1 Satz2 Nr.2 PBefG einzuordnen ist und nur erhoben werden darf, wenn er in der örtlichen Taxentarifordnung ausdrücklich festgesetzt wurde. Da die Taxentarifordnung im zuständigen Pflichtfahrgebiet keinen solchen Zuschlag vorsieht, verstößt die eigenmächtige Erhebung gegen die objektive Rechtsordnung und die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Eine wirtschaftliche Rechtfertigung der Erhebung konnte im summarischen vorläufigen Rechtsschutz nicht festgestellt werden, und die vom Kläger geltend gemachten Nachteile rechtfertigen nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.