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Beschluss

6 A 1194/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Höchstaltersgrenzen der LVO NRW (30.06.2009) sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auf anhängige Neubescheidungsbegehren anzuwenden. • Bei Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren ist das materielle Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. • Die Ausnahmevorschrift zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten (§ 6 Abs.2 LVO NRW n.F.) setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung voraus und ist auf bis zu sechs Jahre begrenzt. • Eine Ausnahme nach § 84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW n.F. kommt nur in Betracht, wenn sich der berufliche Werdegang aus nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründen so verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre. • Fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist unbeachtlich, wenn sie die Entscheidung nicht beeinflusst hätte (vgl. §46 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Anwendung wirksamer Höchstaltersgrenzen und strenge Voraussetzungen für Ausnahmen wegen Kinderbetreuung • Höchstaltersgrenzen der LVO NRW (30.06.2009) sind mit höherrangigem Recht vereinbar und auf anhängige Neubescheidungsbegehren anzuwenden. • Bei Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren ist das materielle Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. • Die Ausnahmevorschrift zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten (§ 6 Abs.2 LVO NRW n.F.) setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung voraus und ist auf bis zu sechs Jahre begrenzt. • Eine Ausnahme nach § 84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW n.F. kommt nur in Betracht, wenn sich der berufliche Werdegang aus nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründen so verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre. • Fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist unbeachtlich, wenn sie die Entscheidung nicht beeinflusst hätte (vgl. §46 VwVfG NRW). Die 1964 geborene Klägerin ist tarifbeschäftigte Lehrerin und strebt Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Fachlehrerin an. Sie absolvierte nach früherer Berufsausbildung eine Fachlehrerausbildung 2006–2007 und wurde im August 2009 unbefristet angestellt. Mit Schreiben vom 4.11.2009 beantragte sie die Verbeamtung; das Land lehnte den Antrag am 22.01.2010 ab mit der Begründung, die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 40 Jahren sei überschritten. Die Klägerin rügte insbesondere Vertrauenstatbestand, Mängel bei der Normsetzung und die Nichtberücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten als Verzögerungsgründe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet zurückwies. • Anwendbares Recht: Für Neubescheidungs- und Verpflichtungsbegehren ist das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht maßgeblich; Änderungen während des Verfahrens sind zu beachten. • Rechtswirksamkeit der LVO n.F.: Die Regelungen über Höchstaltersgrenzen (§§6,52,84 LVO NRW n.F.) stehen im Einklang mit Art.33 Abs.2 GG, der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG und sind somit wirksam. • Vertrauensschutz/Antragstellung: Der Klägerin nützt die frühere Sach- und Rechtslage nichts, weil ihr Antrag erst nach Inkrafttreten der LVO n.F. gestellt wurde und die Beurteilung nach der Rechtslage der Entscheidung erfolgt. • Kinderbetreuungsausnahme (§6 Abs.2): Die Ausnahme erlaubt Überschreitung der Altersgrenze nur bis zu sechs Jahren und verlangt einen nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung; diesen Nachweis trägt die Klägerin nicht. • Beweislast und Besetzungspraxis: Weil Fachlehrerstellen nicht per einheitlichem landesweiten Listenverfahren besetzt wurden, kann die Klägerin nicht mehr glaubhaft nachweisen, dass sie bei früherer, kinderloser Bewerbung tatsächlich ausgewählt worden wäre; die Beweislast verbleibt bei ihr. • Ausnahmeregelung (§84 Abs.2 Nr.2): Eine Ermessenserwägung war nicht geboten, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorlagen; allein die Tatsache einer Verzögerung aufgrund Kinderbetreuung reicht nicht ohne den erforderlichen Kausalzusammenhang. • Verfahrensbeteiligung: Eine etwa unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil sie die Entscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das begehrte Recht auf erneute Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nicht. Die LVO NRW in der Fassung vom 30.06.2009 ist wirksam anzuwenden und schließt eine Verbeamtung der Klägerin aus, da sie die maßgebliche Höchstaltersgrenze überschreitet und die von ihr geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten weder ursächlich noch in dem erlaubten Umfang (max. sechs Jahre) die spätere Einstellung rechtfertigen. Eine Ausnahme nach §84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW kommt nicht in Betracht, weil die erforderlichen Voraussetzungen für eine unbillige Anwendung der Altersgrenze nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.