Beschluss
12 A 1629/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Bei der Einkommensberechnung nach § 21 BAföG scheidet ein Verlustausgleich zugunsten des Auszubildenden aus; atypische Umstände können allenfalls über die Härtefallregelung nach § 26 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnungsminderung wegen elterlicher Immobilien-Verbindlichkeiten im BAföG-Härtefall • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Bei der Einkommensberechnung nach § 21 BAföG scheidet ein Verlustausgleich zugunsten des Auszubildenden aus; atypische Umstände können allenfalls über die Härtefallregelung nach § 26 Abs. 6 BAföG berücksichtigt werden. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung und macht geltend, Teile des väterlichen Einkommens seien aufgrund von Zahlungsverbindlichkeiten der Eltern für fremdfinanzierte Immobilien in den Jahren 1990–2008 anrechnungsfrei zu stellen. Das Studentenwerk lehnte die Gewährung bzw. die vorgesehene Anrechnungsminderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 ab. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt ist insbesondere, ob die vom Vater getragenen Verbindlichkeiten atypische Umstände i.S.d. BAföG-Härtefallregelung begründen, die eine Anrechnung des Einkommens ausschließen würden. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu versagen, weil das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 21 BAföG bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nur positive Einkünfte zu berücksichtigen sind und ein vertikaler Verlustausgleich ausscheidet. • Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Anknüpfung an positive Einkünfte ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung; atypische Härtefälle sind über die Härtefallregelung nach § 26 Abs. 6 BAföG zu prüfen. • Die Eltern des Klägers haben durch ihr langjähriges Verhalten und das Eingehen weiterer Verbindlichkeiten trotz erkennbarem Familienwachstum und sich verschlechternder wirtschaftlicher Verhältnisse die Voraussetzungen eines atypischen, nicht den Eltern zurechenbaren Härtefalls nicht dargetan. • Der Kläger hat die Berechnung des Studentenwerks für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht substantiiert in Frage gestellt; spätere Bewilligungszeiträume waren nicht Streitgegenstand. • Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens. Das OVG bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der BAföG-Einkommensberechnung kein Verlustausgleich möglich ist und die konkreten Elternverbindlichkeiten keinen atypischen Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 6 BAföG begründen. Die Darlegungs- und Begründungslast für eine Ausnahme liegt beim Antragsteller; diese ist hier nicht erfüllt worden. Damit bleibt die Ablehnung der begehrten Anrechnungsminderung und die Entscheidung des Studentenwerks für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestehen.