Beschluss
12 A 2808/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 SGB VIII).
• § 89a Abs. 3 SGB VIII ist bei entsprechender Anwendung so zu verstehen, dass ein während der Leistungsgewährung eingetretener Wechsel der maßgeblichen Anknüpfung (z. B. durch Tod der Eltern) zu einer Verschiebung der Kostentragung führen kann.
• Ein bloß tatsächlicher Aufenthalt eines neugeborenen Kindes im Krankenhaus begründet nicht ohne weiteres dessen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, ob es objektiv Aussicht gab, das Kind werde bei den Eltern seinen Lebensmittelpunkt begründen.
• Besteht infolge fehlender Aufnahme- und Versorgungsmöglichkeiten der Eltern keine realistische Erwartung, dass das Kind künftig im Elternhaus leben werde, spricht dies gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei den Eltern.
• Die Klage auf Rückerstattung nach § 112 SGB X ist abzuweisen, wenn der Kostenerstattungsanspruch des überörtlichen Trägers nach § 89 SGB VIII zugunsten des örtlichen Trägers greift und der Kläger bereits in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erzielte Zahlungen geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Kostentragung bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt: tatsächlicher Aufenthalt vor Leistungsbeginn maßgeblich • Bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 4 SGB VIII). • § 89a Abs. 3 SGB VIII ist bei entsprechender Anwendung so zu verstehen, dass ein während der Leistungsgewährung eingetretener Wechsel der maßgeblichen Anknüpfung (z. B. durch Tod der Eltern) zu einer Verschiebung der Kostentragung führen kann. • Ein bloß tatsächlicher Aufenthalt eines neugeborenen Kindes im Krankenhaus begründet nicht ohne weiteres dessen gewöhnlichen Aufenthalt. Entscheidend ist, ob es objektiv Aussicht gab, das Kind werde bei den Eltern seinen Lebensmittelpunkt begründen. • Besteht infolge fehlender Aufnahme- und Versorgungsmöglichkeiten der Eltern keine realistische Erwartung, dass das Kind künftig im Elternhaus leben werde, spricht dies gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bei den Eltern. • Die Klage auf Rückerstattung nach § 112 SGB X ist abzuweisen, wenn der Kostenerstattungsanspruch des überörtlichen Trägers nach § 89 SGB VIII zugunsten des örtlichen Trägers greift und der Kläger bereits in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erzielte Zahlungen geleistet hat. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung von 24.447,95 Euro, die er für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstattet hatte. Strittig ist, welcher Träger für die Kosten von Leistungen an das 1990 geborene Kind U. M. ab 1994 bis 2009 zuständig war. Das Kind wurde in einem Krankenhaus geboren und ab 1991 in einer Pflegefamilie untergebracht; die Mutter verstarb kurz nach der Geburt, der Vater war suchtkrank und erziehungsunfähig. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei nach fiktiver Zuständigkeitsbestimmung örtlich zuständig und könne gegen den überörtlichen Träger Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII verlangen. Der Kläger wendet ein, das Kind habe vor Leistungsbeginn einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt S. begründet und die Voraussetzungen der fiktiven Zuständigkeitsverschiebung lägen nicht vor. Der Senat hat unter Einbeziehung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die Berufung geprüft und zur Entscheidung angenommen. • Anwendbare Normen: §§ 86, 89, 89a SGB VIII; § 112 SGB X; Verfahrensrecht §§ 130a, 130b VwGO. • Bei mangelndem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt § 86 Abs. 4 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung; eine zeitliche Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf den Zeitpunkt späterer Änderungen findet nicht statt. • § 89a Abs. 3 SGB VIII ist im Wege der Analogie anzuwenden, sodass ein während der Leistung eintretender Wechsel der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände (z. B. Tod der Eltern) zu einer Änderung der Kostentragungspflicht führen kann. • Die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert mehr als bloßen tatsächlichen Aufenthalt; es muss objektiv erkennbar sein, dass der Aufenthalt dauerhaft den Lebensmittelpunkt begründet oder begründen soll. • Vorliegend bestanden objektiv keine realistischen Annahmen, das Kind werde nach Krankenhausentlassung bei den Eltern leben, weil diese erziehungsunfähig waren; daher konnte das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern begründen. • Folge: Die Stadt S. hatte nach § 89 SGB VIII einen Erstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger; die vom Kläger geleisteten Erstattungen erfolgten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und sind nicht zu erstatten. • Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage zu Recht abgewiesen; der Senat schließt sich der Begründung an und verwirft die Berufung als unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kammer bestätigt, dass die örtliche Zuständigkeit bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung zu bestimmen ist und deshalb die Stadt S. gegenüber dem überörtlichen Träger einen Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII hatte. Mangels realistischen Tatbestands für einen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Eltern war die Erstattungspflicht des Klägers in gesetzlicher Verpflichtung begründet, sodass die von ihm beanspruchte Rückzahlung nicht geschuldet ist. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.