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Urteil

14 A 1652/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund ist im Wesentlichen mit höherrangigem Recht vereinbar; Besteuerungsmaßstab und Ersatzmaßstab sind verfassungsrechtlich zulässig. • Die Kumulierung von Mehrwertsteuer und kommunaler Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ist europarechtskonform; eine Vorabentscheidung des EuGH ist entbehrlich, wenn die Rechtslage offenkundig ist. • Teilnichtigkeit einer Satzungsregelung über die unbeanstandete Entgegennahme von Steueranmeldungen berührt nicht die Wirksamkeit der Jahresfestsetzungsregelung. • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ist bei Nichtabgabe einer Steuererklärung zulässig; die Beteiligten sind vorher anzuhören. • Verspätungszuschläge sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fristlage zu bemessen; fehlerhafte Annahmen über Fristbeginn führen zum Aufheben der Zuschläge.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerfestsetzung und Aufhebung fehlerhafter Verspätungszuschläge • Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund ist im Wesentlichen mit höherrangigem Recht vereinbar; Besteuerungsmaßstab und Ersatzmaßstab sind verfassungsrechtlich zulässig. • Die Kumulierung von Mehrwertsteuer und kommunaler Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte ist europarechtskonform; eine Vorabentscheidung des EuGH ist entbehrlich, wenn die Rechtslage offenkundig ist. • Teilnichtigkeit einer Satzungsregelung über die unbeanstandete Entgegennahme von Steueranmeldungen berührt nicht die Wirksamkeit der Jahresfestsetzungsregelung. • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ist bei Nichtabgabe einer Steuererklärung zulässig; die Beteiligten sind vorher anzuhören. • Verspätungszuschläge sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fristlage zu bemessen; fehlerhafte Annahmen über Fristbeginn führen zum Aufheben der Zuschläge. Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte an mehreren Standorten in Dortmund. Die Stadt (Beklagte) änderte rückwirkend zum 1.1.2006 die Vergnügungssteuersatzung und forderte die Abgabe von Steuererklärungen für 2006; nach Fristversäumnissen drohte sie Schätzung und Verspätungszuschläge an. Die Klägerin verwies auf Beschlagnahmeunterlagen und reichte teilweise erst im November 2008 Steueranmeldungen ein. Die Beklagte setzte daraufhin Schätzungsbescheide für 2006 und Verspätungszuschläge fest; spätere Änderungsbescheide verringerten einige Zuschläge. Die Klägerin klagte gegen die Bescheide und rügte verfassungs- und europarechtliche Mängel sowie Fehler bei der Einsatzbesteuerung und forderte u. a. ein Sachverständigengutachten zur Erdrosselungswirkung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt; die Beklagte legte Berufung ein und reduzierte zwischenzeitlich Verspätungszuschläge; die Parteien erklärten die Hauptsache insoweit für erledigt. • Gesetzliche und europarechtliche Prüfung: Der Senat hält eine Vorlage an den EuGH für entbehrlich, weil die Frage der Kumulierbarkeit von Mehrwertsteuer und Sonderabgabe offenkundig beantwortet werden kann; die Vergnügungssteuer kann neben der Mehrwertsteuer erhoben werden (Art. 105 AEUV-rechtlicher Vergleich). • Satzungsfragen und Teilnichtigkeit: § 13 Abs. 5 Satz 5 der Satzung (unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Festsetzung) ist nichtig, weil er § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG i.V.m. § 168 AO widerspricht. Die Nichtigkeit ist jedoch teilhaftig; die Regelungen über die Jahresfestsetzung (§ 13 Abs.4) bleiben wirksam, weil eine sinnvolle Restregelung und der hypothetische Wille des Satzungsgebers gegeben sind (§ 139 BGB-Grundsätze). • Besteuerungsmaßstab und Ersatzmaßstab: Der gewählte Einsatzmaßstab (Spieleraufwand) und der Ersatzmaßstab (3,5-faches Einspielergebnis) sind verfassungsgemäß und mit der Rechtsprechung (u.a. BFH und frühere OVG-Entscheidungen) vereinbar; Unschärfen der Dokumentation (Auslesestreifen) und Unterschiede zwischen Gerätegruppen rechtfertigen die Satzungsregelung. • Einsatzbesteuerung und Abwälzbarkeit: Mangels Erdrosselungswirkung der Steuer (indiziert durch Bestandszahlen von Spielhallen und Geräten) ist von der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler auszugehen; dies verhindert Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art.12 GG). Ein vom Kläger vorgelegtes Gutachten liefert keine ausreichenden Anhaltspunkte entgegenstehender Wirkung. • Schätzung und Anhörung: Für den Monat Dezember 2006 am Standort C war die Klägerin der Nichtabgabe der Steuererklärung hinreichend angehört; die Behörde durfte gemäß § 12 Abs.1 Nr.4 KAG i.V.m. § 162 AO schätzen. Die Schätzungswerte sind nicht als offensichtlich überhöht substantiiert angegriffen worden. • Verspätungszuschläge: Die in den Bescheiden festgesetzten Verspätungszuschläge sind ermessensfehlerhaft, weil die Behörde von einer falschen Fristannahme (15.01.2007 für alle Gerätetypen) ausging. Aufgrund der Satzungsänderung vom 30.03.2007 und der anschließenden Fristverlängerung durch Schreiben vom 05.06.2007 war die tatsächliche Fristlage anders; daher sind die Zuschläge aufzuheben (vgl. § 152 AO, Ermessensfehler). • Verfahrensabschluss: Soweit die Verspätungszuschläge einvernehmlich ermäßigt wurden, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt; insoweit wurde das Verfahren eingestellt und das erste Urteil wirkungslos. Der Senat bestätigt die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerfestsetzungen für das Jahr 2006 sowie der Schätzungsbescheide, soweit die Steuer nach § 13 Abs.4 VS für das Jahr 2006 festgestellt wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen; die Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gleichwohl sind die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Verspätungszuschläge aufzuheben, weil die Behörde bei der Bemessung von einer falschen Fristlage ausgegangen ist und somit Ermessensfehler begegnen. Für die zwischenzeitlich reduzierten Zuschläge erklärten die Parteien die Hauptsache hinsichtlich dieser Ermäßigung als erledigt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11. Die Revision wurde nicht zugelassen.