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Beschluss

5 E 214/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, wenn er die Kosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 115, § 114 ZPO). • Bei unklarer Rechtsgrundlage einer Abschlepp- und Aufbewahrungsmaßnahme begründen unzureichende tatsächliche und rechtliche Feststellungen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kosten- und Gebührenforderung. • Eine an einem Fahrzeug angebrachte Aufforderung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG a.F. (heute § 20 Abs. 3 KrWG) ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt; ohne hinreichende Begründung kann nicht zuverlässig geprüft werden, ob eine Ersatzvornahme oder ein Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtmäßig war. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen erheblicher Zweifel an Rechtmäßigkeit von Abschlepp- und Gebührenbescheid • Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, wenn er die Kosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 115, § 114 ZPO). • Bei unklarer Rechtsgrundlage einer Abschlepp- und Aufbewahrungsmaßnahme begründen unzureichende tatsächliche und rechtliche Feststellungen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kosten- und Gebührenforderung. • Eine an einem Fahrzeug angebrachte Aufforderung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG a.F. (heute § 20 Abs. 3 KrWG) ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt; ohne hinreichende Begründung kann nicht zuverlässig geprüft werden, ob eine Ersatzvornahme oder ein Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW rechtmäßig war. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts möglich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Kosten und Gebühren wegen Abschleppens sowie Verwahrung seines Fahrzeugs. Er legt dar, dass er die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen könne. Streitpunkt ist insbesondere, ob das Fahrzeug in T. abgestellt war und ob die Abschleppmaßnahme bzw. die Aufbewahrung rechtmäßig angeordnet und ausreichend begründet wurde. Die Behörde berief sich auf eine Ersatzvornahme und auf eine an dem Fahrzeug angebrachte Aufforderung nach dem KrW-/AbfG a.F. Der Bescheid enthält nach Ansicht des Klägers und der Prüfungsinstanz keine konkreten Angaben zur Rechtsgrundlage, zur vorherigen Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten und zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr. Deshalb ließ sich ohne ergänzende Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung nicht verlässlich prüfen. Das Gericht bewilligt Prozesskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben unberücksichtigt. • Der Kläger hat nach seinen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen; die Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 115, § 114 ZPO). • Es besteht bei der Rechtmäßigkeit der Kosten- und Gebührenforderung erheblicher Zweifel, weil der angegriffene Leistungsbescheid keine hinreichenden Angaben enthält, weshalb nicht zunächst per Ordnungsverfügung zur Erfüllung der Pflichten aufgefordert wurde und auf welcher Rechtsgrundlage Abschleppmaßnahme und weitere Aufbewahrung beruhten. • Der Bescheid erwähnt eine Ersatzvornahme, lässt aber unerklärt, auf welcher Grundlage ohne Grundverwaltungsakt eine solche gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW zulässig sein soll. • Die an einem Fahrzeug angebrachte Aufforderung nach § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG a.F. (heute § 20 Abs. 3 KrWG) ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt; sie dient lediglich der Klarstellung der Abfalleigenschaft und der Entsorgungspflicht und setzt keine Zustellung eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts voraus. • Angesichts der knappen Begründung des Bescheids und des bisherigen Aktenbestands sind die Voraussetzungen für eine fiktive Grundverfügung sowie für einen Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht verlässlich feststellbar. • Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte unter Berufung auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. • Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz; die sonstige Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde ist begründet: Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. O. beigeordnet, weil der Kläger die Prozesskosten nicht tragen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kosten- und Gebührenbescheids, da die erforderlichen Angaben zur Rechtsgrundlage der Abschlepp- und Aufbewahrungsmaßnahme sowie zur vorherigen Aufforderung und zur Gefahrenabwehr fehlen. Insbesondere ist unklar, ob eine Ersatzvornahme ohne hinreichenden Grundverwaltungsakt nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW zulässig gewesen wäre, und eine angebrachte Aufforderung nach dem KrW-/AbfG a.F. stellt keinen vollstreckbaren Verwaltungsakt dar. Daher ist eine verlässliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.