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Beschluss

10 B 842/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar ist. • Eine Befreiung vom Bebauungsplan verletzt Nachbarrechte nur, wenn die dadurch ermöglichte Nutzung die gebotene Rücksichtnahme in erheblichem Maße missachtet. • Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen gelten nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW als privilegierte Abgrabungen bei der Abstandflächenberechnung, sofern sie dem Baukörper unmittelbar zugeordnet sind und dessen Funktion dienen. • Nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze, Garagen und Zufahrten nur unzulässig, wenn ihre Nutzung unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen verursacht; das Gebot verlangt keine Optimierung zugunsten des Nachbarn. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse des Antragstellers an Außervollzugsetzung geringer zu gewichten, wenn die Baurechtsprüfung keine ernsthaften Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar ist. • Eine Befreiung vom Bebauungsplan verletzt Nachbarrechte nur, wenn die dadurch ermöglichte Nutzung die gebotene Rücksichtnahme in erheblichem Maße missachtet. • Zufahrtsrampen zu Tiefgaragen gelten nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW als privilegierte Abgrabungen bei der Abstandflächenberechnung, sofern sie dem Baukörper unmittelbar zugeordnet sind und dessen Funktion dienen. • Nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sind Stellplätze, Garagen und Zufahrten nur unzulässig, wenn ihre Nutzung unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen verursacht; das Gebot verlangt keine Optimierung zugunsten des Nachbarn. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse des Antragstellers an Außervollzugsetzung geringer zu gewichten, wenn die Baurechtsprüfung keine ernsthaften Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren erkennen lässt. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks M.-----------straße 57. Die Beigeladene erhielt für das Nachbargrundstück M.-----------straße 55 Baugenehmigungen (16.12.2011, Nachtrag 10.4.2012) zur Errichtung eines Gebäudes mit einer unterirdischen Tiefgarage und einer nicht überdachten Zufahrtsrampe entlang der Grenze. Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich eine parallel angelegte, weitgehend eingehauste Tiefgaragenzufahrt. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz und die Außervollzugsetzung der Genehmigungen mit dem Hauptvorwurf, die Zufahrtsrampe und die veränderte Tiefgaragengröße verletzten nachbarschützende Vorschriften und führten zu unzumutbaren Immissionen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulässigkeit und Prüfung: Die Beschwerde ist zulässig, die Überprüfung im vorläufigen Rechtsschutz erfolgt summarisch und beschränkt auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Bebauungsplanbefreiung und Rücksichtnahme: Eine Befreiung von der hinteren Baugrenze begründet keinen drittschützenden Abwehranspruch des Nachbarn, soweit die von der Befreiung erfasste Baumaßnahme den Nachbarn nicht unmittelbar und erheblich beeinträchtigt; für die Beurteilung sind die Grundsätze der gebotenen Rücksichtnahme maßgeblich. • Abstandflächenrecht: Für die Berechnung der Abstandflächen ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche vor Baubeginn maßgeblich; Abgrabungen, die der Zufahrt dienen, bleiben außer Betracht. Die genehmigte Zufahrtsrampe ist als solche privilegierte Abgrabung anzusehen, sodass kein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht vorliegt. • Bauordnungsrechtliche Immissionen: Nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist entscheidend, ob Stellplätze, Garagen und Zufahrten unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen verursachen. Das Verwaltungsgericht hat hinreichend dargelegt, dass die zu erwartenden Immissionen zumutbar sind; der Nachbar kann daher keine weitergehenden Schutzmaßnahmen wie eine Überdachung verlangen. • Rechtsfortbildung: Der Senat hält an der geänderten Auffassung zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW auf Zufahrten fest und verwirft frühere, restriktivere Entscheidungen. • Rechtsfolge im vorläufigen Rechtsschutz: Mangels erkennbarer Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften überwiegt das Vollzugsinteresse der Bauherrin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers; daher besteht kein Anspruch auf Außervollzugsetzung oder auf Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die begehrte Einstellung der Bauarbeiten sind nicht gerechtfertigt. Das Gericht stellt fest, dass die erteilten Baugenehmigungen keine erkennbaren Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplans und der Bauordnung enthalten. Insbesondere sind Abstandflächen eingehalten und die Zufahrtsrampe ist bei der Abstandflächenberechnung als der Zugang dienende Abgrabung zu berücksichtigen. Erwartete Immissionen durch die Nutzung der Zufahrt sind nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zumutbar, sodass der Nachbar keine weitergehenden Schutzmaßnahmen verlangen kann. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden zugunsten der Antragsgegnerin getroffen.