Beschluss
16 A 591/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Klägerin keine schlüssigen, objektiven Zweifel an der Richtigkeit der exekutiven Risikoabschätzung darlegt.
• Bei wissenschaftlich komplexen, umstrittenen Sachverhalten obliegt die umfassende Risikobewertung primär der Exekutive; Gerichte kontrollieren diese Einschätzung, ersetzen sie aber nicht durch eigene wissenschaftliche Bewertungen.
• Eine nur theoretisch herleitbare Gefährdung kann ausnahmsweise Grundrechtseingriff sein; für das Auslösen staatlicher Schutzpflichten genügt bei katastrophalen Risiken bereits eine erkennbare Realisierungstendenz.
• Das Vorsorgeprinzip verlangt die Ermittlung möglicher negativer Folgen; es setzt aber keine andere Bewertung der Tatsachen durch die Gerichte voraus, wenn die exekutive Risikoabschätzung nachvollziehbar ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei nicht substantiierten Zweifeln an exekutiver Risikoabschätzung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Klägerin keine schlüssigen, objektiven Zweifel an der Richtigkeit der exekutiven Risikoabschätzung darlegt. • Bei wissenschaftlich komplexen, umstrittenen Sachverhalten obliegt die umfassende Risikobewertung primär der Exekutive; Gerichte kontrollieren diese Einschätzung, ersetzen sie aber nicht durch eigene wissenschaftliche Bewertungen. • Eine nur theoretisch herleitbare Gefährdung kann ausnahmsweise Grundrechtseingriff sein; für das Auslösen staatlicher Schutzpflichten genügt bei katastrophalen Risiken bereits eine erkennbare Realisierungstendenz. • Das Vorsorgeprinzip verlangt die Ermittlung möglicher negativer Folgen; es setzt aber keine andere Bewertung der Tatsachen durch die Gerichte voraus, wenn die exekutive Risikoabschätzung nachvollziehbar ist. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, wandte sich gegen den Betrieb des LHC am CERN aus Furcht vor der Erzeugung Miniatur-Schwarzer-Löcher und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln, die Beklagte anzuweisen, auf eine Begrenzung der Betriebsenergie hinzuwirken. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass keine staatliche Schutzpflichtverletzung nach Art. 2 Abs. 2 GG feststellbar sei, weil keine substantiellen Anhaltspunkte für ein erhebliches Gefährdungspotential bestehen und die Exekutive eine umfassende Risikoabschätzung getroffen habe. Die Klägerin legte gegen das Urteil die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren dar, berief sich auf gegenteilige Gutachten und kritisierte die Sicherheitsberichte des CERN von 2003 und 2008. Die Beklagte hielt an den Sicherheitsberichten und an der Einschätzung des Bundesministeriums fest, wonach vom LHC kein Gefahrenpotential ausgehe. Das OVG prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und die Zulassungsgründe. • Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung sind unbegründet; die Klägerin hat in der summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht dargelegt (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, §124a VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt eine staatliche Schutzpflicht für Leben, jedoch sind bei wissenschaftlich komplexen und umstrittenen Sachverhalten die Gerichte nicht befugt, die exekutive wissenschaftliche Bewertung durch eigene Fachbewertungen zu ersetzen; Gerichte kontrollieren die Exekutive auf Nachvollziehbarkeit und Erschöpfung vertretbarer Erkenntnisquellen. • Das Bundesverfassungsgericht hat in gleicher Sache bereits eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und eine Verletzung grundgesetzlicher Schutzpflichten verneint; daraus folgt, dass die Klägerin keine neue, tragfähige Grundlage für Zulassung der Berufung vorlegt. • Die Exekutive (Bundesministerium und Beklagte) hat die Sicherheitsberichte des CERN berücksichtigt; die LHC Safety Study Group und die Berichte 2003/2008 kommen zu dem Ergebnis, dass keine realistischen Gefahren durch kleine Schwarze Löcher, Strangelets oder magnetische Monopole bestehen. • Die von der Klägerin vorgelegten Gegenpositionen und Gutachten (R., P., B./S./K.) zeigen allenfalls theoretische Möglichkeiten auf, ohne eine Realisierungstendenz oder objektive Zweifel an der exekutiven Bewertung schlüssig darzulegen; damit sind sie nicht ausreichend, um staatliche Schutzpflichten zu begründen. • Das Vorsorgeprinzip ändert nichts daran, dass eine Gefahr substantiiert dargelegt sein muss; die Klägerin hat das nicht erbracht. • Darlegungs- und Gehörsanforderungen sind gewahrt; das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Zudem würde eine Anordnung praktisch nicht zu einer wirksamen Stimmabgabe der Beklagten im CERN Council führen, sodass der Klageevenutell erfolglos bliebe. Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin in der summarischen Prüfung keine objektiven, schlüssigen Zweifel an der Richtigkeit der von Exekutive und CERN vorgelegten Sicherheitsbewertungen dargelegt hat; die Voraussetzungen für das Auslösen weitergehender staatlicher Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 GG liegen nicht vor. Die gerichtliche Kontrolle darf die exekutive Risikoabwägung nicht durch eine eigene fachwissenschaftliche Neubewertung ersetzen; es fehlt an einer erkennbaren Realisierungstendenz für die von der Klägerin befürchteten katastrophalen Schadensszenarien. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.