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Beschluss

15 A 1409/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anschlusszwang nach der Abwassersatzung setzt ein gesichertes Anschlussrecht voraus; eine rein schuldrechtliche Verpflichtung oder behördliche Duldungsverfügung genügt nicht. • § 4 Abs. 1 AS begrenzt das Anschlussrecht; eine Zugangsregelung über Wege (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AS) schafft nur dann Anschlussrecht, wenn die Durchleitungsmöglichkeit hinreichend gesichert ist. • Für Hinterliegergrundstücke ist eine dingliche Sicherung (z. B. Grunddienstbarkeit) erforderlich oder die Bestellung der Dienstbarkeit darf allein vom Verhalten des Anschlussberechtigten abhängen, damit ein Anschlussrecht angenommen werden kann.
Entscheidungsgründe
Anschlusszwang und notwendige dingliche Sicherung bei Hinterliegergrundstücken • Ein Anschlusszwang nach der Abwassersatzung setzt ein gesichertes Anschlussrecht voraus; eine rein schuldrechtliche Verpflichtung oder behördliche Duldungsverfügung genügt nicht. • § 4 Abs. 1 AS begrenzt das Anschlussrecht; eine Zugangsregelung über Wege (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AS) schafft nur dann Anschlussrecht, wenn die Durchleitungsmöglichkeit hinreichend gesichert ist. • Für Hinterliegergrundstücke ist eine dingliche Sicherung (z. B. Grunddienstbarkeit) erforderlich oder die Bestellung der Dienstbarkeit darf allein vom Verhalten des Anschlussberechtigten abhängen, damit ein Anschlussrecht angenommen werden kann. Der Kläger ist Eigentümer eines nicht unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum liegenden Hinterliegergrundstücks, das von fremden Grundstücken umgeben ist. Die Beklagte verpflichtete ihn per Bescheid vom 9. Dezember 2011 zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verbindung zum öffentlichen Kanal wäre nur durch eine Zuwegung über das benachbarte Grundstück M.-----straße 103 möglich. Der Landrat als untere Wasserbehörde hatte gegenüber der Eigentümerin der Zuwegung eine Duldungsverfügung erlassen, die bestandskräftig wurde. Der Kläger rügt, er habe kein ausreichendes Anschlussrecht, insbesondere fehle eine dinglich gesicherte Durchleitungsbefugnis. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und hob den Bescheid auf. • Rechtsgrundlagen sind §§ 7, 9 GO NRW sowie §§ 3, 4, 6, 9 der Abwassersatzung (AS). • Ein Anschlusszwang ist nur innerhalb des dem Anschlussberechtigten zustehenden Anschlussrechts möglich; § 4 AS begrenzt dieses Recht nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. • § 4 Abs. 1 Satz 2 AS verlangt, dass die öffentliche Abwasserleitung im öffentlichen Verkehrsraum in weniger als 15 m Entfernung verläuft oder auf dem Grundstück liegt; das ist hier nicht der Fall. • § 4 Abs. 1 Satz 3 AS erstreckt das Anschlussrecht auf Fälle, in denen über einen Weg ein unmittelbarer Zugang zum öffentlichen Kanal besteht, jedoch nur, wenn die Durchleitung hinreichend gesichert ist. • Eine hinreichende Sicherung besteht erst, wenn die Möglichkeit der Durchleitung allein vom Willen des Anschlussberechtigten abhängt; bloße schuldrechtliche Verpflichtungen, Baulasten oder ein Notleitungsrecht genügen nicht. • Die behördliche Duldungsverfügung gegenüber der Eigentümerin der Zuwegung schafft keine derartige hinreichende Sicherheit, weil der tatsächliche Anschluss weiterhin von der Kooperation der Behörde und Dritter abhängig bliebe. • Allein eine dingliche Sicherung (z. B. Grunddienstbarkeit) oder die Möglichkeit, dass deren Bestellung nur vom Verhalten des Anschlussverpflichteten abhängt, kann die notwendige Sicherheit begründen; eine solche Sicherung liegt hier nicht vor. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 wird aufgehoben. Das angefochtene Anschlussgebot war rechtswidrig, weil dem Kläger kein gesichertes Anschlussrecht zukommt. Insbesondere fehlt eine dinglich gesicherte Durchleitungsbefugnis über die Zuwegung des Vorderliegergrundstücks, und die bestandskräftige Duldungsverfügung der unteren Wasserbehörde ersetzt diese dingliche Sicherung nicht. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.