Urteil
1 A 2333/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung von § 15 BhV sind in die Vergleichsrechnung nur die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen.
• Dem Grunde nach beihilfefähig sind nur solche Fahrtaufwendungen nach § 6 Abs.1 Nr.9 BhV, die die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für die konkrete Person und den konkreten Fall erfüllen.
• Bei Nutzung eines privaten Pkw sind nur die konkret der jeweiligen Fahrt zuzuordnenden Kosten (insbesondere Kraftstoff) als Fahrtkosten in die Vergleichsrechnung einzustellen; Gemeinkosten des Fahrzeugvorhalts sind nicht als Fahrtkosten zuzurechnen.
• Fehlt ein konkreter nachweisbarer fahrtspezifischer Kostenbeleg, kann zur Schätzung der tatsächlichen Kosten regelmäßig auf die Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes (kleine Pauschale) als Leitlinie zurückgegriffen werden.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Beihilfe bei Überversicherung: Einstellen nur beihilfefähiger Aufwendungen in tatsächlicher Höhe • Bei Anwendung von § 15 BhV sind in die Vergleichsrechnung nur die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen. • Dem Grunde nach beihilfefähig sind nur solche Fahrtaufwendungen nach § 6 Abs.1 Nr.9 BhV, die die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für die konkrete Person und den konkreten Fall erfüllen. • Bei Nutzung eines privaten Pkw sind nur die konkret der jeweiligen Fahrt zuzuordnenden Kosten (insbesondere Kraftstoff) als Fahrtkosten in die Vergleichsrechnung einzustellen; Gemeinkosten des Fahrzeugvorhalts sind nicht als Fahrtkosten zuzurechnen. • Fehlt ein konkreter nachweisbarer fahrtspezifischer Kostenbeleg, kann zur Schätzung der tatsächlichen Kosten regelmäßig auf die Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes (kleine Pauschale) als Leitlinie zurückgegriffen werden. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerin, beantragte für krankheitsbedingte Aufwendungen (Arzneimittel, Fahrtkosten u.a.) Beihilfe für sich und drei Kinder, zwei davon schwerbehindert und pflegebedürftig. Die PBeaKK ermittelte eine Beihilfe und kürzte diese nach §15 BhV wegen vermeintlicher Überversicherung um 902,44 Euro; sie berücksichtigte bei Pkw-Fahrten pauschal 0,20 Euro/km und setzte zur Fahrtstreckenbewertung den nächstmöglichen Behandlungsort an. Die Klägerin focht die Kürzung an, machte tatsächliche Fahrtkosten (individuelle Berechnung, u.a. 0,56 Euro/km) und medizinische Notwendigkeit bestimmter Fahrten geltend. Das Verwaltungsgericht gab nur teilweise statt (einige Arzneimittel), wies die Klage im Übrigen ab. In der Berufung verlangte die Klägerin vollständige Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen; die Beklagte verteidigte ihre Kürzungsberechnung und verweigerte die Anerkennung individueller Gemeinkosten des Pkw. • Anwendbares Recht ist für die streitigen Aufwendungen § 15 BhV in der zum Entstehungszeitpunkt geltenden Fassung; Übergangsvorschriften lassen die Anwendung zu. • § 15 Abs.1 Satz1 BhV verlangt, dass Beihilfe zusammen mit anderen Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen; Satz3 bestimmt, dass dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen die in §§6–13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe sind. • Nur solche Einzelpositionen sind in die Vergleichsrechnung einzustellen, für die im Einzelfall tatsächlich eine Beihilfe gewährt wird; entfällt die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach, sind auch etwaige Versicherungserstattungen hierzu nicht in die Kürzungsberechnung einzubeziehen. • Fahrtkosten nach §6 Abs.1 Nr.9 BhV sind dem Grunde nach nur unter den dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig; die Regelungen zu Sätzen2–4 betreffen ausschließlich die Höhe der beihilfefähigen Fahrtkosten, nicht deren grundsätzliche Beihilfefähigkeit. • Bei Pkw-Fahrten sind nur die der einzelnen Fahrt tatsächlich zuzuordnenden Kosten (insbesondere Kraftstoffverbrauch und ggf. maut/park) einzustellen; Gemeinkosten des Fahrzeugvorhalts (Anschaffung, Versicherung, Abschreibung, Wartung) sind nicht als Fahrtkosten zu berücksichtigen. • Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Strecke sind die vom Berechtigten gemachten Angaben auf Plausibilität zu prüfen; üblich ist Orientierung an schnellen, verkehrsüblichen Routen und an gebräuchlichen Routenplanern; kleinere Toleranzen sind zulässig. • Fehlt ein konkreter fahrtspezifischer Nachweis (z.B. Tankquittungen), ist die Schätzung nach §287 ZPO erlaubt; als Leitlinie ist dabei die kleine Wegstreckenentschädigung des BRKG heranzuziehen, weil sie praktikabel ist und als Puffer auch Teile der Gemeinkosten abdeckt. • Die Beklagte hatte einzelne Positionen falsch behandelt: nicht verschreibungspflichtige Medikamente wurden teils zu Unrecht berücksichtigt oder deren Erstattungen der privaten Versicherung fälschlich in die Vergleichsrechnung eingestellt; bei einem Arzneimittel war statt des Festbetrags der volle Rechnungsbetrag einzustellen. • Auf Grundlage korrigierter Fahrtstrecken, Plausibilitätsprüfung und Berichtigung fehlerhafter Positionen ergibt sich eine um 120,86 Euro zu geringe Auszahlung wegen zu hoher Kürzung nach §15 BhV. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zusätzlich 120,86 Euro zu bezahlen, weil die Kürzung nach §15 BhV nicht korrekt berechnet worden ist; in die Vergleichsrechnung sind nur die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe einzustellen und Positionen, für die keine Beihilfe gewährt wird, samt etwaiger Erstattungen der Privatversicherung außen vor zu lassen. Fahrtkosten sind nur in Bezug auf tatsächlich der jeweiligen Fahrt zuordenbare Kosten (insbesondere Kraftstoff) zu berücksichtigen; Gemeinkosten des Fahrzeugvorhalts sind nicht anzusetzen. Fehlen konkrete Fahrtbelege, kann zur Schätzung die BRKG-Kleinstreckenpauschale als Leitlinie dienen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin anteilig; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.