Beschluss
1 A 584/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt sind.
• Eine Divergenz im Sinn von §124 Abs.2 Nr.4 VwGO erfordert die Darlegung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes der übergeordneten Rechtsprechung, dem die angefochtene Entscheidung widerspricht.
• Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) müssen als konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert und substantiiert werden.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; bloße Anknüpfung an divergent erscheinende Entscheidungen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt • Die Berufung ist nicht zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt sind. • Eine Divergenz im Sinn von §124 Abs.2 Nr.4 VwGO erfordert die Darlegung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes der übergeordneten Rechtsprechung, dem die angefochtene Entscheidung widerspricht. • Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) müssen als konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert und substantiiert werden. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; bloße Anknüpfung an divergent erscheinende Entscheidungen genügt nicht. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einem Streit um die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Sie rügte unter anderem Abweichungen von Entscheidungen anderer Gerichte und behauptete Fehler in der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur Bedeutung der Formulierung "BO nicht möglich" in einem Protokoll der Auswahlkonferenz. Weiter machte die Beklagte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1–4 VwGO hinreichend und fristgerecht dargelegt sind. Es stellte insbesondere Vergleiche zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zu landesgerichtlichen Entscheidungen an und entschied über die Kosten und Streitwertfestsetzung. • Allgemeines: Der Zulassungsantrag entspricht nicht den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; die Beklagte hat die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt. • Nr.4 Divergenz: Es ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angegriffene Urteil einem Rechtssatz der in §124 Abs.2 Nr.4 genannten übergeordneten Gerichte widerspricht. Die Berufung stützt sich teils auf Entscheidungen (z. B. Verwaltungsgericht Saarland), die nicht zu den in der Vorschrift genannten Divergenzgerichten gehören. Zudem fehlt die Formulierung des konkret widersprochenen abstrakten Rechtssatzes; unterschiedliche angewandte Rechtsvorschriften (z. B. §30 SLV a.F. versus §115 Satz1 i.V.m. §48 BHO) liegen vor. • Nr.3 Grundsätzliche Bedeutung: Die Beklagte hat keine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und nicht substantiiert dargelegt, warum die Frage erheblich und über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei. Allgemeine Hinweise auf divergierende Rechtsprechung genügten nicht. • Nr.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit: Die Beklagte hat keine schlüssigen, fallbezogenen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder wesentlichen Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils vorgetragen. Detailkritik etwa zur Auslegung von "BO nicht möglich" überzeugte nicht; das Verwaltungsgericht hat die Aussage als Bezug auf das Zustimmungserfordernis des BMF und dessen faktische Wirkungsweise als altersrelevante Beschränkung erklärt. • Weitere Erwägungen: Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Gesetzesvorbehalt bei Altersgrenzen sind auch für das Berufssoldatenverhältnis von Bedeutung; die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb diese Grundsätze hier nicht maßgeblich wären. • §§ und Normbezug: Es wird auf §124 Abs.2 Nr.1–4, §124a Abs.4 Satz4 und §124a Abs.5 Satz4 VwGO sowie auf §115 Satz1 i.V.m. §48 BHO verwiesen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Beklagte die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht fristgerecht und substantiiert dargelegt hat. Konkret fehlt die notwendige Darlegung einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung, die Formulierung einer konkret klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sowie schlüssige, fallbezogene Gründe, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen würden. Das Verfahren endet damit kostenpflichtig zu Lasten der Beklagten; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis 65.000 Euro festgesetzt und das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.