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Beschluss

1 A 441/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt eine schlüssige, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe in der Zulassungsbegründung voraus. • Eine Verletzung dienstlicher Beurteilungsbestimmungen ist bei faktisch kaum vorhandener Unterstellung nicht ohne weiteres gegeben; maßgeblich ist die Verwaltungspraxis, nicht allein der Wortlaut der Richtlinie. • Die behauptete Voreingenommenheit des Berichterstatters muss substantiiert und beweisbar eine nachhaltige Störung des Verhältnisses aufzeigen, damit sie die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung in Frage stellt. • Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt zur Grundlage macht; bloße Abweichung von früheren vorläufigen Hinweisen begründet kein Überraschungsurteil, sofern die abschließende Beratung möglich und nicht vorher festgelegt war.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung, Voreingenommenheit und Beurteilungsbeitrag nicht dargetan • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt eine schlüssige, fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe in der Zulassungsbegründung voraus. • Eine Verletzung dienstlicher Beurteilungsbestimmungen ist bei faktisch kaum vorhandener Unterstellung nicht ohne weiteres gegeben; maßgeblich ist die Verwaltungspraxis, nicht allein der Wortlaut der Richtlinie. • Die behauptete Voreingenommenheit des Berichterstatters muss substantiiert und beweisbar eine nachhaltige Störung des Verhältnisses aufzeigen, damit sie die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung in Frage stellt. • Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bisher nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt zur Grundlage macht; bloße Abweichung von früheren vorläufigen Hinweisen begründet kein Überraschungsurteil, sofern die abschließende Beratung möglich und nicht vorher festgelegt war. Der Kläger focht eine dienstliche Regelbeurteilung (Zeitraum 1.1.2002–31.1.2005, Beurteilungsdatum 10.1.2006) an und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil. Streitpunkte waren insbesondere, ob Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter zu Unrecht nicht eingeholt wurden, ob der zuständige Berichterstatter aufgrund persönlicher Voreingenommenheit befangen gewesen sei und ob die Aufgabenbeschreibung fehlerhaft sei. Der Kläger rügte ferner eine Fehlgewichtung von Teilzeiträumen und brachte behauptete Tatsachen zu dienstlichen Kontakten und einer Streitreise in die USA vor. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragte daraufhin fristgerecht die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Ausführungen der Zulassungsbegründung und lehnte die Zulassung mit Kostenfolge ab. • Zulassungsvoraussetzungen nach §124a VwGO: Der Zulassungsantrag muss die Zulassungsgründe fallbezogen und konkret darlegen; das Oberverwaltungsgericht darf auf Grundlage der Zulassungsbegründung allein entscheiden, ohne weitere Ermittlungen anzustellen. • Zu §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit): Die vorgebrachten Argumente entkräften die tragenden Rechtssätze und Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Insbesondere ist nicht überzeugend dargetan, dass die Beurteilungsbestimmungen (Nr.21 Abs.1 BeurtBest) verletzt wurden, weil im streitigen Zeitraum faktisch keine oder nur sehr kurze Unterstellung bestand und die Verwaltungspraxis maßgeblich ist. • Zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen: Ein förmlicher Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters war angesichts der tatsächlichen Umstände aus Sicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich; Sekundärquellen können zur Beurteilung herangezogen werden und begründen nicht ohne Weiteres die Pflicht zur formellen Beteiligung. • Zur behaupteten Voreingenommenheit (Causa USA-Reise u.ä.): Die vom Kläger behauptete nachhaltige Voreingenommenheit des Berichterstatters wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Für tatsächliche Voreingenommenheit ist eine andauernde, fortwirkende Störung erforderlich; der Kläger hat hierfür keine substantiierten, beweisfähigen Angaben geliefert. • Zur besonderen Schwierigkeit der Rechts- oder Tatfrage (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die bloße unterschiedliche Auslegung von Zeugenaussagen genügt nicht; die Zulassungsbegründung legt nicht dar, dass der Ausgang des Rechtsstreits bei summarischer Prüfung offen erscheint. • Zum Vorwurf des Überraschungsurteils (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Das Gericht hat sich nur der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen; es ist kein bisher nicht erörterter Punkt zur Grundlage gemacht worden und der Kläger hat nicht dargelegt, was er zusätzlich vorgetragen hätte. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten hat der Kläger zu tragen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro; Entscheidungen beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§52,47 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO nicht schlüssig dargetan hat. Insbesondere hat er nicht überzeugend aufgezeigt, dass die dienstliche Beurteilung wegen Verletzung der Beurteilungsbestimmungen rechtswidrig ist, da ein förmlicher Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten unter den gegebenen Umständen nicht zwingend erforderlich war und Verwaltungspraxis vor reinem Wortlaut geht. Gleiches gilt für den Vorwurf einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Berichterstatters: die Beweisaufnahme ergab keine nachhaltige, fortwirkende Störung, die eine unvoreingenommene Beurteilung ausschlösse. Auch die Rüge eines Überraschungsurteils und die Behauptung besonderer Schwierigkeit der Rechts- bzw. Tatfrage überzeugten nicht. Kosten hat der Kläger zu tragen; das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.